Abmahnung des Mieters: Form, Inhalt und kostenloses Muster

Eine Mieterin liest einen Brief, es ist eine Abmahnung vom Vermieter

Laute Partys, verspätete Mietzahlungen oder ein unerlaubter Untermieter: Ganz egal wie sorgfältig Sie als Vermieter bei der Mieterwahl vorgehen, nicht selten fällt der vermeintliche Mustermieter nach einiger Zeit durch störendes Verhalten und Pflichtverletzungen auf. Ist es so weit gekommen, können Sie eine Abmahnung aussprechen. Hierbei handelt es sich vereinfacht gesagt um die gelbe Karte im Mietrecht: Hält das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung an, können Sie dem Mieter fristlos kündigen.

Was ist eine Abmahnung?

Wenn Ihr Mieter durch störendes Verhalten negativ auffällt, sollten Sie ihm eine Abmahnung aussprechen. Diese dient dazu, den Mieter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und gleichzeitig dazu aufzufordern, es in Zukunft zu unterlassen. In den meisten Fällen können Sie dem Mieter erst dann fristlos kündigen, wenn Sie ihn zuvor abgemahnt haben.

Häufige Gründe für eine Abmahnung des Mieters:

  • Missachtung der Hausordnung
  • Ruhestörung / Lärmbelästigung
  • Unterlassene Treppenhausreinigung
  • Unzulässige Haustierhaltung
  • Verspätete oder unregelmäßige Mietzahlung
  • Unzulässige bauliche Veränderungen
  • Verwahrlosung der Wohnung
  • Unerlaubte Untervermietung
  • Überlassung der Mietsache an Dritte
  • Unzulässige gewerbliche Nutzung der Mietsache

Gut zu wissen: Bislang konnten Vermieter nur dann eine Abmahnung aussprechen, wenn sich der Mieter selbst danebenbenommen hat. Im August 2020 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch, dass Mieter auch für das Fehlverhalten von Besuchern geradestehen müssen (Az. VIII ZR 59/20). Im vorliegenden Fall beleidigte der Lebensgefährte der Mieterin wiederholt Mitmieter. Das Gericht entschied daraufhin, dass sowohl die Abmahnung als auch die fristlose Kündigung der Mieterin, die sich selbst nichts zu Schulden hat kommen lassen, gerechtfertigt seien.

Wann ist eine Abmahnung nötig?

Als Vermieter sichern Sie sich mit einer Abmahnung ab. Kündigen Sie Ihrem Mieter und weigert sich dieser, die Kündigung des Mietvertrags zu akzeptieren, stehen Ihre Chancen ohne vorherige Abmahnung schlecht. Das Gericht wird dann argumentieren, dass der Mieter nicht auf sein vertragswidriges Verhalten hingewiesen wurde und dass Sie es stillschweigend geduldet haben.

Im Zweifelsfall ist es daher immer besser, eine Abmahnung auszusprechen. Fällt der Mieter weiterhin durch sein negatives Verhalten auf, doch möchten Sie den Mietvertrag nicht direkt kündigen, sollten Sie eine erneute Abmahnung aussprechen. Anders als häufig vermutet, gibt es allerdings keine feste Anzahl von Abmahnungen, die vor einer Kündigung ausgesprochen werden müssen. Auch eine einzige Abmahnung kann eine Kündigung rechtfertigen. Als Faustregel können Sie sich jedoch merken: Je häufiger Sie den Mieter abgemahnt haben, desto besser stehen Ihre Chancen, dass Sie mit der Kündigung Erfolg haben.

Es gibt allerdings 3 Fälle, in denen das Mietrecht explizit keine vorherige Abmahnung für eine erfolgreiche Kündigung voraussetzt:

  • Es ist absehbar, dass die Abmahnung erfolglos bleibt: Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie bereits mit dem Mieter gesprochen haben und dieser offen angekündigt hat, am vertragswidrigen Verhalten festhalten zu wollen.
  • Die sofortige Kündigung ist unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien gerechtfertigt: Dies trifft in der Regel zu, wenn der Mieter den Vermieter oder Mitmieter mehrfach vehement beleidigt hat oder sogar handgreiflich geworden ist.
  • Der Mieter hat erhebliche Mietrückstände angehäuft: Erheblich sind die Mietschulden dann, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum insgesamt mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist oder er 2 Monate infolge lediglich einen Teil der Miete gezahlt hat und der Rückstand sich auf mehr als eine Monatsmiete beläuft.

Tipp für Mieter: Im Übrigen können nicht nur Vermieter eine Abmahnung aussprechen. Auch Mieter können ihren Vermieter wegen Pflichtverletzungen abmahnen. Wenn Mieter beispielsweise einen Mangel feststellen und der Vermieter diesen nicht fristgemäß beseitigt, kann eine Abmahnung die Folge sein. Als Konsequenz für das anhaltende vertragswidrige Verhalten können Mieter ebenso mit der fristlosen Kündigung drohen oder alternativ eine Mietminderung ankündigen.

Form und Inhalt: Was muss in der Abmahnung stehen?

Die Abmahnung unterliegt grundsätzlich keinen Formvorschriften. Das bedeutet, dass auch eine mündliche Abmahnung rechtlich gesehen wirksam ist. Dennoch empfiehlt es sich, eine Abmahnung an den Mieter immer schriftlich zu verfassen: Als Vermieter tragen Sie die Beweislast. Landet der Fall vor Gericht, müssen Sie belegen, dass Sie den Mieter zuvor abgemahnt und auf die Konsequenzen weiteren Fehlverhaltens hingewiesen haben.

Wenn Sie sich für die schriftliche Abmahnung entscheiden, sollten Sie Ihre Intention nicht zwischen den Zeilen verstecken. Machen Sie explizit klar, dass es sich hierbei um eine offizielle Abmahnung handelt. Am besten setzen Sie das Wort „Abmahnung“ hierzu in den Betreff. Darüber hinaus müssen Sie das vertragswidrige Verhalten möglichst explizit beschreiben. Pauschale Abmahnungen werden vor Gericht in der Regel nicht anerkannt. Geben Sie also an, worin genau die Pflichtverletzung besteht. Idealerweise können Sie auch Datum oder Zeitraum des Fehlverhaltens sowie Zeugen benennen. Zuletzt sollten Sie Ihren Mieter dazu auffordern, das Fehlverhalten entweder mit sofortiger Wirkung oder unter Angabe einer angemessenen Frist zu unterlassen. Gehen Sie auch darauf ein, welche Folgen es hätte, wenn der Mieter trotz Abmahnung am Fehlverhalten festhält. Meist ist dies die fristlose Kündigung. Handelt es sich bei der Pflichtverletzung aber beispielsweise um die unterlassene Treppenhausreinigung, kann die Konsequenz auch darin bestehen, dass Sie auf Kosten des Mieters einen professionellen Reinigungsdienst beauftragen.

Ist die Abmahnung fertig, muss diese von allen Vermietern unterschrieben werden. Alternativ können Sie Ihre Mitvermieter darum bitten, Ihnen eine Vollmacht auszustellen. Diese muss ebenfalls von allen Vermietern unterzeichnet und der Abmahnung im Original beigelegt werden. Wenn der Mietvertrag von mehreren Mietern unterschrieben wurde, ist eine Abmahnung nur dann wirksam, wenn sie sich an alle Vertragspartner richtet und nicht lediglich an den auffälligen Mieter.

Muster: Abmahnung eines Mieters

Sie sind sich unsicher beim Verfassen der Abmahnung? Hier finden Sie eine kostenlose Muster-Abmahnung:

[Name und Anschrift Mieter/in]

[Name und Anschrift Vermieter/in]

Ort, Datum

Abmahnung wegen

Sehr geehrte(r) Herr/Frau _______________________,

mit diesem Schreiben mahne ich Sie ab, da Sie gegen den geschlossenen Mietvertrag vom [Datum des Vertragsabschlusses] für die Mietsache [Adresse des Mietobjekts] verstoßen haben.

Die Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten besteht darin, dass [konkrete Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens, wenn möglich inkl. Angabe von Datum und/oder Zeugen].

Ich fordere Sie hiermit auf, das vertragswidrige Verhalten mit sofortiger Wirkung/bis zum [Datum Fristende] einzustellen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach und verstoßen Sie weiterhin gegen die Vertragspflichten, müssen Sie damit rechnen, dass ich das Mietverhältnis fristlos – hilfsweise fristgemäß – kündige.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift des Vermieters/der Vermieterin

Zustellung der Abmahnung: Was muss ich beachten?

Behauptet der Mieter, die Abmahnung nie bekommen zu haben, tragen Sie als Vermieter die Beweislast für den Zugang des Schreibens. Das bedeutet: Entscheiden Sie sich für einen sicheren Zustellungsweg. Am besten ist es, die Abmahnung per Einschreiben mit Rückschein oder per Einwurfeinschreiben zu verschicken. Alternativ können Sie Ihrem Mieter das Schreiben auch persönlich übergeben. Hierbei empfiehlt es sich jedoch, einen Zeugen mitzubringen, der die Übergabe bestätigen kann und auch mit dem Inhalt des Schreibens vertraut ist.

Kann der Mieter der Abmahnung widersprechen?

Der Mieter muss die Abmahnung weder quittieren noch muss er dieser zustimmen. Auch kann er der Abmahnung nicht widersprechen, selbst wenn er sie für ungerechtfertigt hält. Dies stellte der Bundesgerichtshof im Jahr 2008 klar (Az. VIII ZR 139/07). Kommt es schließlich zur Kündigung und zur Räumungsklage, muss das Gericht in diesem Schritt ohnehin prüfen, ob die Abmahnung formell wirksam und inhaltlich gerechtfertigt war.

Fazit: Abmahnung als Voraussetzung für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Verstößt Ihr Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten, müssen Sie dieses Fehlverhalten als Vermieter nicht hilflos mit ansehen. Es empfiehlt sich, eine Abmahnung auszusprechen und so im Zweifelsfall den Weg für die fristlose Kündigung zu ebnen. Die Mahnung können Sie als eine Art Vorwarnung ansehen: Sie weisen den Mieter darin auf sein Fehlverhalten hin und kündigen auch direkt mögliche Konsequenzen an. Häufig ist eine Abmahnung als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unumgänglich.

Bildnachweis: Natali Brillianata / Shutterstock.com

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