Erbschaft einer Immobilie: So machen Sie das Beste draus

Wer eine Immobilie erben würde, muss möglichst rasch handeln, dabei aber gleichzeitig einen kühlen Kopf bewahren. Zum einen sind die Fristen im Erbrecht verhältnismäßig knapp bemessen und zum anderen übernehmen Erben nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten des Erblassers. Wer sich zu voreilig über die geerbte Immobilie freut und erst im Nachhinein feststellt, dass das Haus nicht nur sanierungsbedürftig, sondern auch völlig überschuldet ist, hat nicht viel vom vermeintlichen Traumhaus. Setzen Sie sich daher frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander, verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Optionen und finden Sie heraus, wie viel die geerbte Immobilie wert ist. Nur so können Sie das Beste aus Ihrem Erbe machen.

Erbe antreten oder ausschlagen?

Immobilie erben: Verschaffen Sie sich alle Informationen

Die zentrale Frage bei jeder Erbschaft lautet: Erbe antreten oder nicht? Als Erbe treten Sie die Rechtsnachfolge des Erblassers an und übernehmen damit alle Rechte, aber eben auch alle Pflichten des Verstorbenen. Gerade wenn der Nachlass auch eine Immobilie – beispielsweise ein Einfamilienhaus – beinhaltet, ist diese Frage nicht immer einfach zu klären. Das Haus des Verstorbenen mag von außen betrachtet noch so penibel gepflegt aussehen: Zeigt ein Blick ins Grundbuch beispielsweise, dass die Immobilie überschuldet ist und wertmindernde Dienstbarkeiten eingetragen sind, kann es für Sie rentabler sein, das Erbe doch nicht anzutreten.

Als Erbe haben Sie ein Recht darauf, den Grundbuchauszug einzusehen. Überprüfen Sie dieses auf vorhandene Grundschulden, Hypotheken und Dienstbarkeiten. Bei Dienstbarkeiten handelt es sich um Rechte Dritter. So kann sich beispielsweise der Nachbar ein Wegerecht eintragen haben lassen und täglich Ihr Grundstück passieren. Auch ein Stromanbieter kann sich per Dienstbarkeit das Recht einräumen lassen, in der Zukunft eine Stromtrasse durch das Grundstück zu führen. Beides mindert den Wert einer Immobilie. Auch den Sanierungsbedarf der Immobilie müssen Sie in diesem Schritt bedenken. Möchten Sie die Immobilie zur Vermietung nutzen und stehen demnächst hohe Ausgaben an, müssen Sie diese als Erbe stemmen können.

Leider lässt das deutsche Erbrecht Ihnen für diese wichtige Entscheidung nur wenig Zeit: Ab Kenntnisnahme des Erbfalls bleiben Ihnen genau sechs Wochen, um das Erbe anzutreten oder auszuschlagen. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Lediglich wenn Sie oder der Erblasser sich zum Zeitpunkt der Erbschaft im Ausland befunden haben, steht Ihnen eine verlängerte Frist von sechs Monaten zu.

Im ersten Schritt müssen Sie sich daher möglichst schnell Klarheit über die Erbschaft verschaffen: Wie hoch fällt Ihr Erbteil aus? Sind Schulden vorhanden? Ist die Immobilie abbezahlt, läuft noch ein Darlehen und wie hoch ist die Restschuld? Ist die Immobilie werthaltig oder heillos überschuldet?

Checkliste: Erbe annehmen oder ausschlagen?

  • Ist die Immobilie werthaltig oder überschuldet?
  • Sind weitere Schulden vorhanden?
  • Wie hoch ist der Sanierungsbedarf?
  • Kann ich mir die Immobilie als Erbe leisten (etwaige Darlehensraten, Restschuld, anstehende Instandhaltungsmaßnahmen)?

Immobilienbewertung im Erbfall unumgänglich

Häufig hört man, dass die Immobilienbewertung im Erbfall gar nicht nötig sei. Immerhin werde die Höhe der Erbschaftssteuer auf Basis des Verkehrswertes ermittelt, weshalb das Finanzamt den Wert von Haus oder Wohnung ohnehin berechne. Als Erbe eines Hauses oder einer Wohnung sollten Sie sich allerdings darüber bewusst sein, dass das Finanzamt lediglich den sogenannten „gemeinen Wert“ Ihrer Immobilie ermittelt. Es handelt sich hierbei um ein höchst standardisiertes Verfahren, das spezifische wertmindernde oder wertsteigernde Eigenschaften des Objekts außen vor lässt. Auch eine Vor-Ort-Besichtigung findet nicht statt.

Es ist nur in den seltensten Fällen sinnvoll, den Betrag, den der Verkehrswertgutachter des Finanzamts veranschlagt, für bare Münze zu nehmen. Gehen Sie davon aus, dass der Gutachter den Wert zu hoch angesetzt hat, zahlen Sie eine unnötig hohe Erbschaftssteuer. Auch wenn Sie die Immobilie selbst nutzen wollen und zuvor etwaige Miterben auszahlen müssen, würden Sie in diesem Fall draufzahlen. Gemäß § 198 Bewertungsgesetz (BewG) haben Sie das Recht, den sogenannten „geringeren gemeinen Wert“ des Objekts nachzuweisen. Hierfür können Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen, der eine detaillierte Wertermittlung für Sie durchführt.

Planen Sie, die geerbte Immobilie zu verkaufen, sollten Sie ohnehin einen erfahrenen Experten zurate ziehen. Viele Erben unterschätzen die Stolperfallen, die beim Immobilienverkauf lauern. Wer sich zuvor nicht detailliert mit dem Thema auseinandergesetzt hat und nur wenig Marktkenntnis mitbringt, riskiert, die Immobilie am Ende unter Wert zu verkaufen oder Steuerfallen wie die hohe Spekulationssteuer zahlen zu müssen. Ein guter Makler bewahrt Sie vor derartigen Fehlentscheidungen. Häufig ist die Wertermittlung in diesem Fall sogar kostenlos oder wird später schlicht über die Maklercourtage verrechnet.

Option 1: Erbe antreten

Haben Sie den Wert der Immobilie ermitteln lassen, sämtliche Bankkonten des Verstorbenen auf versteckte Schulden geprüft und sieht alles nach einer lohnenswerten Erbschaft aus, können Sie das Erbe antreten. Grundsätzlich müssen Sie hierzu nicht aktiv werden: Verstreicht die sechswöchige Frist, gilt das Erbe automatisch als angenommen.

Eine Besonderheit gibt es im Falle einer Immobilienerbschaft jedoch: Sie müssen die Grundbuchänderung veranlassen, durch welche Sie offiziell zum Immobilieneigentümer werden. Hierfür müssen Sie die Erbschaft durch ein notariell beglaubigtes Testament inklusive Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen. Alternativ genügt in einigen Fällen auch ein Erbvertrag. Ist beides nicht vorhanden, kommen Sie um die kostenpflichtige Beantragung eines Erbscheins nicht herum. Die Umschreibung der Immobilie ist sowohl für Einzelerben als auch für Erbengemeinschaften gebührenfrei, solange Sie diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Todesfall veranlassen.

Wichtig: Beantragen Sie den Erbschein nicht zu voreilig. Diesen benötigen Sie immer dann, wenn Sie die Erbschaft anderweitig nicht offiziell nachweisen können. Hat der Erblasser beispielsweise ein notariell beglaubigtes Testament verfasst, würde ein zusätzlicher Erbschein nur mit unnötigen Kosten einhergehen. Darüber hinaus sollten Sie sich dessen bewusst sein, dass die Beantragung eines Erbscheins automatisch bedeutet, dass Sie das Erbe antreten.

Option 2: Erbe ausschlagen

Ist die Immobilie weniger wert, als erhofft, sind Sie auf weitere Verbindlichkeiten des Verstorbenen gestoßen oder müssten Sie noch jahrelang einen teuren Kredit abzahlen, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Bei einer Erbschaft gilt immer: ganz oder gar nicht. Sie können nicht die Immobilie übernehmen, die Schulden des Erblassers aber anderen Erben überlassen.

Nachdem Sie von Ihrer Erbschaft erfahren haben, bleiben Ihnen sechs Wochen Zeit, um diese auszuschlagen. Es gibt zwei Wege, um das Erbe abzulehnen:

  • Erklären Sie die Erbausschlagung gegenüber dem zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers bzw. an Ihrem eigenen Wohnort.
  • Beantragen Sie eine notariell beurkundete Ausschlagung. Der Notar informiert daraufhin das zuständige Amtsgericht als Nachlassgericht über Ihre Entscheidung.

Für die Ausschlagung des Erbes benötigen Sie die folgenden Unterlagen:

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen (alternativ alle Informationen zum Verstorbenen, darunter Name, Geburtsdatum, Sterbedatum)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung

Die Kosten für die Erbausschlagung orientieren sich an der Höhe des Erbes. Im Falle einer Überschuldung fällt nur eine geringe Gebühr in Höhe von 30 Euro an. Entscheiden Sie sich für den Weg über den Notar, müssen Sie mit zusätzlichen Gebühren (inkl. Umsatzsteuer) und Portokosten rechnen.

Immobilienerbschaft: Diese 3 Optionen haben Sie

Neben der Entscheidung, ob Sie das Erbe überhaupt antreten wollen, müssen Siesich bei einer Immobilienerbschaft zusätzlich darüber Gedanken machen, was mit der Immobilie geschehen soll. Beide Fragen können nicht getrennt voneinander geklärt werden. Geht das Familienhaus beispielsweise mit einem hohen Sanierungsbedarf einher, doch Sie verbinden damit viele schöne Erinnerungen und möchten das Haus selbst beziehen, kann dies den finanziellen Mehraufwand durchaus ausgleichen. Möchten Sie dieselbe Immobilie hingegen vermieten, sollten Sie Aufwand und Ertrag gut kalkulieren.

Verkauf der geerbten Immobilie

Bewohnen Sie bereits eine Eigentumsimmobilie oder passen Lage und Ausstattung schlicht nicht zu Ihrem Lebensstil, bietet sich ein Verkauf an. Zwar ist auch die Vermietung in diesem Fall eine valide Option, doch können Sie durch den Verkauf mit einem Schlag viel Kapital erzielen, ohne sich dabei jahrelang um die Immobilienverwaltung kümmern zu müssen. Kurzum: Der Verkauf lohnt sich, wenn Sie sich selbst nicht als Vermieter sehen.

Insgesamt unterscheidet sich der Verkauf einer geerbten Immobilie nur unwesentlich vom Verkauf einer regulären Immobilie. Gerade wenn Sie sich selbst nicht mit dem örtlichen Immobilienmarkt oder den gesetzlichen Konditionen auskennen, ist ein Makler als erfahrener Ansprechpartner goldwert. Vor allem was die Wertermittlung betrifft, gewährleistet dieser, dass Sie einen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen.

Bevor Sie jedoch voreilig ein Verkaufsexposé erstellen lassen oder die Immobilie selbst inserieren, sollten Sie mit der Bank des Verstorbenen Rücksprache halten. Zwar können Sie als Erbe ein laufendes Immobiliendarlehen fristgerecht kündigen, doch kann dies mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung einhergehen, die Ihren Gewinn wiederum massiv mindern kann. Unter Umständen kann es sich lohnen, den Ablauf der Zinsfestschreibungszeit abzuwarten und Haus oder Wohnung erst einige Zeit später zu verkaufen. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser die Immobilie erst vor weniger als zehn Jahren erworben hat: In diesem Fall müssten Sie Spekulationssteuer zahlen.

Verkauf nach Immobilienerbschaft: Vor- und Nachteile

schnelle Monetarisierung
keine langfristige Bindung an Immobilie 
wenig Aufwand
u. U. hohe Kosten durch Vorfälligkeitsentschädigung, Spekulationssteuer
u. U. emotionaler Aspekt bei Verkauf des Elternhauses etc.

Vermietung der geerbten Immobilie

Wenn Sie die Immobilie nicht selbst beziehen, aber auch nicht verkaufen möchten, bietet sich die Vermietung an. Hierbei erzeugen Sie einen zusätzlichen Einkommensstrom durch regelmäßige Mieteinnahmen.

Die Vermietung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie nicht auf den Verkaufserlös angewiesen sind, die Immobilie eine hohe Mietrendite erzielt und Sie sich die Rolle des Vermieters zutrauen. Grundsätzlich eignet sich die Vermietung nur dann, wenn Sie einen gut gefüllten Notgroschen vorweisen können. Immerhin müssen Sie für Instandhaltungsmaßnahmen am Objekt aufkommen und auch Leerperioden gut überbrücken können. Ist das Geld bei Ihnen knapp, kann der Verkauf die bessere Option sein.

Vermietung nach Immobilienerbschaft: Vor- und Nachteile

regelmäßige Mieteinkünfte
Möglichkeit der späteren Eigennutzung 
Mietrisiken (z.B. Mietausfall, Mietnomaden, Leerperioden)
langfristig hoher Aufwand
finanzielles Polster nötig

Selbstnutzung der geerbten Immobilie

Gerade wenn viele schöne Erinnerungen mit dem Haus verknüpft sind, entschließen sich Erben häufig dazu, die Immobilie selbst zu beziehen. Wenn Sie sich für die Eigennutzung entscheiden, binden Sie sich an die Immobilie. Läuft noch eine Baufinanzierung, übernehmen Sie die monatlichen Raten. Auch etwaige Sanierungskosten müssen Sie selbst tragen.

Häufig lohnt sich dies jedoch: Immerhin können Sie durch das Erbe Wohneigentum beziehen, welches Sie später wiederum an die eigenen Erben weitergeben können. Haus oder Wohnung bleiben dadurch über Generationen hinweg im Besitz Ihrer Familie. Zusätzlich dazu profitieren Sie von Steuervorteilen: Diente die Immobilie dem Erblasser als letzter Wohnsitz und bewohnen Sie diese nach dessen Ableben als Partner oder Kind mindestens zehn Jahre lang selbst, entfällt die Erbschaftssteuer.

Gut zu wissen: Erben Sie eine bereits vermietete Immobilie und entscheiden Sie sich, diese selbst zu beziehen, können Sie Eigenbedarf anmelden.

Selbstnutzung nach Immobilienerbschaft: Vor- und Nachteile

Eigene Immobilie
Haus oder Wohnung bleiben im Familienbesitz 
Immobilie kann an die eigenen Erben weitergegeben werden
Steuervorteile
Eintreten in bestehende Baufinanzierung
Übernahme der Pflichten eines Immobilienbesitzers (Instandhaltung, Gebühren etc.)

Sonderfall Erbengemeinschaft: Was tun, wenn es Miterben gibt?

Häufig ist es so, dass nicht nur eine Person die Immobilie erbt, sondern mehrere Erben berücksichtigt werden. In diesem Fall ist von einer Erbengemeinschaft – auch Gesamthandsgemeinschaft genannt – die Rede. Diese Konstellation ist häufig die Folge eines fehlenden Testaments: Da unter diesen Umständen die gesetzliche Erbfolge greift, müssen alle Erben einer Ordnung zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Es kann also sein, dass die Immobilie automatisch den drei Kindern des Erblassers zufällt. Verzichtet dann niemand auf seinen Pflichtteil, muss die Erbengemeinschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine gemeinsame Lösung finden. Ein einzelner Erbe kann nicht eigenmächtig über die Immobilie entscheiden.

Freihändiger Verkauf durch Erbengemeinschaft

Die Lösung, die meist mit dem geringsten Konfliktpotenzial einhergeht, ist der freihändige Verkauf. In diesem Fall einigen sich die Erben, die Immobilie auf dem freien Markt zu verkaufen. Der Erlös wird im Anschluss gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt.

Immobilie gemeinsam verwalten bzw. Wohnungseigentum begründen

Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, ist grundsätzlich auch die gemeinsame Verwaltung der Immobilie möglich. Die Erben müssen dann festlegen, wie die Mieteinnahmen aufgeteilt werden und wer welche Pflichten übertragen bekommt. Bei zwei Erben mag dies noch möglich sein; handelt es sich hingegen um eine größere Erbengemeinschaft, geht diese Option meistens früher oder später mit Streit einher.

Eine Alternative hierzu ist, Wohnungseigentum zu begründen und das Mehrparteienobjekt aufzuteilen. Umfasst das Haus beispielsweise vier Wohnungen und gibt es vier Erben, kann jeder der Erben eine Wohnung bekommen. Ist das Wohnungseigentum begründet, bilden die Erben eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder kann dann für sich entscheiden, die eigene Wohnung entweder selbst zu beziehen, zu vermieten oder zu verkaufen. Das Konstrukt geht entsprechend mit einer hohen individuellen Entscheidungsfreiheit einher, allerdings lässt es sich meist nur dann durchsetzen, wenn die Erben kompromissbereit sind. Immerhin sind die Wohnungen nur in den seltensten Fällen gleich groß, gleich gut in Schuss und entsprechend gleich viel Wert.

Miterben auszahlen

Neben dem gemeinsamen Verkauf und der Begründung von Wohnungseigentum können sich einzelne Erben auch dafür entscheiden, ihren Erbteil zu verkaufen. Erben beispielsweise zwei Brüder das Familienhaus, möchte aber nur einer darin leben, kann dieser den anderen ausbezahlen. Die Option ist dann vorteilhaft, wenn einem der Erben die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um den oder die Miterben auszubezahlen und die anderen kein Interesse an der Immobilie haben.

Wenn Sie einen oder sogar mehrere Miterben auszahlen wollen, müssen Sie wiederum zunächst wissen, wie viel Ihre Immobilie wert ist. Ein Verkehrswertgutachten sorgt hier für Klarheit. Im Anschluss einigen Sie sich mit Ihren Miterben auf einen angemessenen Betrag. Die Vereinbarung sollten Sie im Rahmen eines notariell beglaubigten Auflösungsvertrages festhalten. So können Sie späteren Familienstreit vorbeugen.

Teilungsversteigerung

Zieht eine Erbengemeinschaft nicht am selben Strang, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung. Ist die Situation derart verfahren und lässt sich keine gemeinsame Lösung finden, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht die Versteigerung im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens beantragen. Ein Sachverständiger des Amtsgerichts ermittelt im Anschluss den Verkehrswert der Immobilie. Das Amtsgericht legt daraufhin einen Versteigerungstermin fest und der Höchstbietende erhält den Zuschlag.

Das Problem ist jedoch, dass der Verkehrswert bei derartigen Versteigerungen nur in den seltensten Fällen erzielt wird. Meist handelt es sich hierbei um ein Verlustgeschäft. Hinzu kommt, dass sich die Erbstreitigkeiten und das anschließende gerichtliche Verfahren gut und gerne über mehrere Jahre hinziehen können. Mit jedem Tag, in dem die Immobilie nicht gepflegt und verwaltet wird, verliert diese wiederum an Wert. Im schlimmsten Fall reicht der Versteigerungserlös nicht einmal aus, um die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass zu bedienen. Die Erben haften dann mit ihrem Privatvermögen.

Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, sollten Sie alles daran setzen, die Teilungsversteigerung zu vermeiden. Setzen Sie sich mit Ihren Miterben an einen Tisch und gehen Sie wirklich alle Optionen durch. Versuchen Sie Ihren Miterben klar zu machen, dass der freihändige Verkauf eine weniger zeitaufwendige und dabei lukrativere Verkaufsvariante darstellt. Am Ende profitiert niemand von einer Teilungsversteigerung.

Immobilie geerbt: Wie hoch fällt die Erbschaftssteuer aus?

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus erben, sollten Sie sich auch mit der Erbschaftssteuer auseinandersetzen. Allerdings haben Sie nur in seltenen Fällen hohe Zahlungen zu erwarten. Es gilt: Je direkter die Verwandtschaft, desto höher der Steuerfreibetrag und desto niedriger der Erbschaftssteuersatz. Darüber hinaus entfällt die Erbschaftssteuer in einigen Fällen sogar gänzlich, beispielsweise wenn Sie das Familienheim nach dem Tod des Erblassers noch längere Zeit selbst bewohnen.

Als Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer dient das Vermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten. Großzügige Freibeträge für nahe Verwandte sorgen sogar dafür, dass häufig keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist. So steht Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern ein Freibetrag von 500.000 Euro zu. Kinder – und sogar Stiefkinder – profitieren von einem Freibetrag von 400.000 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, muss zwar versteuert werden, doch fallen auch hier die Steuersätze eher gering aus. So fallen Ehegatten beispielsweise in die Erbschaftssteuerklasse I und müssen ein Restvermögen von bis zu 300.000 Euro mit nur 11 Prozent versteuern.

Bei anschließender Eigennutzung durch den hinterbliebenen Ehepartner oder eines der Kinder, ist die Immobilie unter einigen Voraussetzungen sogar steuerfrei. Zum einen muss sie dem Erblasser als letzter Wohnsitz gedient haben und zum anderen müssen Sie als Partner oder Kind das Familienheim im Anschluss noch mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Eine zusätzliche Einschränkung gibt es für Kinder des Erblassers: Steuerfrei sind nur Immobilien mit einer Wohnfläche von unter 200 qm. Alles, was darüber hinausgeht, muss zum persönlichen Erbschaftssteuersatz versteuert werden, solange der Freibetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.

Immobilie erben: Alle Kosten auf einen Blick

Welche Kosten mit Ihrer Immobilienerbschaft verbunden sind, hängt von zahlreichen unterschiedlichen Faktoren ab. Hier finden Sie zusammengefasst einen Überblick über Kostenpositionen und Gebühren, mit denen Sie unter Umständen rechnen müssen.

  • Erbausschlagung: Die Kosten für die Erbausschlagung orientieren sich an der Höhe des Erbes. Hierfür fallen mindestens 30 Euro an. Wenden Sie sich an einen Notar, entstehen zusätzliche Kosten.
  • Grundbuchänderung: Solange Sie die 2-Jahres-Frist ab Tod des Erblassers einhalten, ist die Umschreibung des Grundbuchs kostenlos.
  • Erbschaftssteuer: Die Erbschaftssteuer fällt bei der Immobilienerbschaft zwar grundsätzlich an, doch sorgen hohe Freibeträge vor allem für nahe Verwandte sowie Sonderregelungen für die Selbstnutzung dafür, dass sie häufig entfällt.
  • Spekulationssteuer: Wird eine Immobilie weniger als 10 Jahre nach ihrem Erwerb wieder verkauft, ist der erzielte Gewinn einkommenssteuerpflichtig. Bei einer geerbten Immobilie gilt als Stichtag der Zeitpunkt des Kaufvertrags, nicht der Zeitpunkt der Erbschaft.
  • Erbschein: Der Erbschein dient dazu, Nachlass und Erbfolge zu belegen. Ist ein notariell beglaubigtes Testament vorhanden, ist der Erbschein in den meisten Fällen nicht nötig.
  • Wertermittlung der Immobilie: Zwar wird das Finanzamt zur Berechnung der Erbschaftssteuer den Wert Ihrer Immobilie ermitteln, doch ist ein zweites Gutachten in den meisten Fällen sinnvoll. Hierzu können Sie selbst einen Sachverständigen beauftragen. Alternativ kann ein Makler die Wertermittlung übernehmen: Die Wertermittlung ist in diesem Fall oft kostenlos oder wird am Ende mit der Maklercourtage verrechnet.

Es können zahlreiche sonstige Kosten und Gebühren bei der Immobilienerbschaft anfallen. Gründen Sie mit Ihren Miterben beispielsweise eine Wohnungseigentümergemeinschaft, müssen Sie einen Architekten und einen Notar bezahlen, die Ihnen die Aufteilung der Wohnungen und die Abgrenzung zum Gemeinschaftseigentum bestätigen. Weigert sich ein Mieter, die geerbte Immobilie nach einer Eigenbedarfskündigung zu räumen, können Kosten für Gerichtsvollzieher und Räumungsklage entstehen. Befinden sich noch Hab und Gut des Erblassers in der Immobilie, fallen unter Umständen Kosten für die Entrümpelung an. Genau beziffern lassen sich die Kosten, die mit dem Erbe einer Immobilie verknüpft sind, im Voraus nur selten.

Fazit: Die Immobilienerbschaft erfordert einen kühlen Kopf

Wenn Sie eine Immobilie erben, gilt es zunächst, einen kühlen Kopf zu bewahren. Überprüfen Sie die Erbschaft, finden Sie heraus, wie viel die Immobilie wert ist und entscheiden Sie auf Grundlage dessen, ob Sie das Erbe annehmen möchten oder nicht. Leider haben Sie für diese Entscheidung nur eine Frist von sechs Wochen. Während dieser Zeit sollten Sie alle Möglichkeiten durchgehen: Möchten Sie die Immobilie selbst beziehen oder lieber verkaufen? Sehen Sie sich in der Rolle eines Vermieters? Gibt es Miterben, die Sie unter Umständen ausbezahlen müssen? Da all diese bürokratischen Entscheidungen nach einer Erbschaft auch mit einer emotionalen Last einhergehen, empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig alle Karten auf den Tisch zu legen. Setzen Sie sich daher mit Ihrer Familie zusammen und sprechen Sie Themen wie Testament und Erbschaft offen an, auch wenn es schwer fallen mag. So ermöglichen Sie sich für später wertvolle Bedenkzeit.

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