Mietwohnung – Einbruchschutz: wer ist verantwortlich?

Manchen Mietern reicht der Einbruchschutz ihrer Mietwohnung nicht – sie wünschen sich mehr Sicherheit. In den meisten Fällen sind Sie als Vermieter allerdings nicht verpflichtet, weitere Schutzmaßnahmen einbauen zu lassen. Das Feld der Möglichkeiten ist jedoch breit gestreut. Es gibt eine Situation, in der Sie auf jeden Fall tätig werden müssen.

Einbruchsrisiko wegen baulicher Mängel

Schließt in der Mietwohnung ein Fenster oder eine Tür nach außen nicht richtig, handelt es sich um einen baulichen Mangel, der den Einbruchschutz stark einschränkt. In diesem Fall ist es Ihre Pflicht als Vermieter, den Schaden zu beheben. Gleiches gilt, wenn Türen in Anbauten nicht ordnungsgemäß abgesperrt werden können. Nicht verpflichtend, aber doch angeraten ist der Einbruchschutz an der Tür zum Keller: Auch wenn diese sich normal verschließen lässt, haben hier Einbrecher doch häufig die Muße, sich für das Aufbrechen etwas Zeit zu nehmen – jedenfalls wenn der Eingang etwas versteckt liegt.

Ist es bei Ihrem Mieter bereits zu einem Einbruchsversuch gekommen und steht zu erwarten, dass das häufiger geschieht, müssen keine baulichen Mängel vorliegen: Hier darf er Sie als Vermieter um den Einbau einer einbruchshemmenden Tür bitten. Die Kosten dafür tragen Sie.

Einbruchschutz an der Tür der Mietwohnung – was ist erlaubt?

Lässt sich die Tür der Mietwohnung ganz normal abschließen, stehen Sie als Vermieter nicht in der Pflicht, weitere Schutzmaßnahmen zu ermöglichen. Allerdings darf der Mieter Sie um Erlaubnis bitten, eigene Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen etwa

  • der Türspion
  • das Schließblech
  • das Sicherheitsschloss
  • der Querriegel
  • die Türverstärkung
Eine Überwachungskamera an einem Haus als Einbruchschutz der Mietwohnung

Halten Sie diese Maßnahmen für sinnvoll, sollten Sie schriftlich festhalten, dass die Veränderungen auch nach dem Auszug des Mieters in der Wohnung verbleiben dürfen. Andernfalls hat der Mieter eine Rückbaupflicht, muss also alles genau so wiederherrichten, wie er es übernommen hat. Befürworten Sie die Maßnahmen und möchten Sie sie nach Auszug des Mieters behalten, können Sie die Kosten dafür auch übernehmen oder sich daran beteiligen. Gesetzlich gesehen sind Sie dazu aber nicht verpflichtet.

Alles, was die Bausubstanz betrifft – zum Beispiel das Anbringen eines Querriegels vor der Tür –, dürfen Sie ablehnen. Informiert Ihr Mieter Sie hingegen darüber, dass er beispielsweise ein Sicherheitsschloss anbringen möchte, das die Bausubstanz nicht betrifft, dürfen Sie es ihm nicht verbieten – vorausgesetzt, er hebt das ursprüngliche Schloss auf und setzt es vor seinem Auszug wieder ein.

Weitere Möglichkeiten für den Einbruchschutz

Der Mieter kann andere Möglichkeiten vorschlagen, mit denen er sich gegen Einbrecher schützen kann. Dazu zählen beispielsweise abschließbare Fenster oder eine Alarmanlage in der Wohnung. Beeinträchtigen die Veränderungen nicht die Bausubstanz und sichert der Mieter den Rückbau zu, ist nichts dagegen einzuwenden.

Wohnungstür beschädigt – wer zahlt?

Ist nach einem Einbruch oder einem versuchten Einbruch die Tür zur Wohnung beschädigt, kann der Mieter nichts dafür. Die Kosten für die Instandsetzung liegen entsprechend bei Ihnen. Hat der Mieter die Wohnungstür mutwillig oder fahrlässig beschädigt, trägt er die Kosten selbst. Ist dem Mieter ein Schlüssel im Schloss abgebrochen, gehen die Gerichte im Normalfall von alltäglicher Materialermüdung aus. In diesem Fall tragen wiederum Sie die Kosten.

Wer kommt für die Kosten nach dem Einbruch auf?

Müssen Sie nach geltendem Mietrecht die Wohnungstür nach einem Einbruch wieder in Ordnung bringen lassen, haben Sie mit anderen Kosten nichts zu tun: Alles, was dem Mieter gestohlen wurde, wird von seiner Hausratversicherung ersetzt. Hat er keine solche Versicherung abgeschlossen, bleibt er selbst auf den Kosten sitzen.

Einbruchschutz in der Mietwohnung – Kosten umlegen beim Nachrüsten

Falls Sie Maßnahmen für den Einbruchschutz an den vermieteten Wohnungen vornehmen lassen, müssen Sie diese Kosten nicht allein tragen: Sie haben das Recht, einen Teil davon anteilig über das Jahr hinweg auf die Mieter umzulegen, also vorübergehend die Miete zu erhöhen. Bis zu 11 Prozent der Kosten für den Umbau dürfen Sie sich so von den Mietern wieder holen. Zudem gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) attraktive Förderungen für Maßnahmen, die den Einbruchschutz erhöhen.

Fazit: Wenig Pflichten beim Einbruchschutz für den Vermieter

Solange Sie als Vermieter dafür sorgen, dass sich die Türen und die Fenster ordnungsgemäß schließen lassen, haben Sie Ihre Verpflichtungen erfüllt: Sie müssen lediglich die bereits vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen erhalten (abgesehen von den oben erwähnten baulichen Mängeln, die Sie beheben müssen). Es gilt, dass der Mieter keinen Anspruch auf Nachrüstung des Einbruchschutzes hat, sobald er den Mietvertrag unterschrieben hat. Grundsätzlich steht es Ihnen aber frei, Ihre Mietwohnungen durch gesteigerten Einbruchschutz für Mieter attraktiver und sicherer zu gestalten. Auch können Sie Ihren Mietern entgegenkommen, wenn sie selbst bestimmte Maßnahmen für den Einbruchschutz vornehmen lassen möchten.

Bildnachweis: Vasin Lee / Shutterstock.com

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