Bundesmeldegesetz – so melden Sie Ihren Wohnsitz um

Das Bundesmeldegesetz besagt, dass Sie Ihren Wohnsitz ummelden müssen, nachdem Sie umgezogen sind. Dafür brauchen Sie bestimmte Dokumente. Welche das sind und wie viel Zeit Sie für die Ummeldung des Wohnsitzes haben, erfahren Sie hier.

Wohnsitz ummelden: Das schreibt das Gesetz vor

Eine Frau muss sich nach einem Umzug noch nach dem Bundesmeldegesetz ummelden

Laut Bundesmeldegesetz müssen Sie Ihren neuen Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt angeben. Es ist bei Umzügen innerhalb Deutschlands nicht nötig, dass Sie sich bei Ihrem alten Wohnsitz abmelden: Das übernimmt das Amt für Sie.

Sie benötigen für die Ummeldung Ihres Wohnsitzes ein Ausweisdokument – also Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass. Zudem müssen Sie beim Amt die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Diese erhalten Sie von Ihrem Vermieter, wenn Sie in eine Wohnung mieten, oder stellen Sie bei einer Eigentumswohnung selbst aus. Das ist nicht weiter schwierig: Der Text für das Formular ist im Bundesmeldegesetz vorgegeben.

In dem Formular wird der Einzug in die neue Wohnung bestätigt. Enthalten sind Name und Anschrift des Wohnungsgebers sowie Ihr Name und die Anschrift Ihres neuen Zuhauses. Auch das Datum des Einzugs ist vermerkt.

Es gibt für das Ummelden eine Frist

Auch wenn der Umzug stressig ist und Sie mit den Gedanken woanders sind: Schieben Sie die Ummeldung des Wohnsitzes nicht auf die lange Bank. Sie haben laut Gesetz nämlich nur zwei Wochen Zeit dafür. Wenn Sie zu spät Ihren Wohnsitz ummelden, kann eine Strafe fällig werden. Es handelt sich nämlich um eine Ordnungswidrigkeit, die eine Buße von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen kann. Das ist allerdings nur der Fall, wenn Sie die Frist sehr lange überziehen – meist fällt die Strafe milder aus.

Außerdem gehört es zu den Pflichten des Vermieters, Ihnen die Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen. Erinnern Sie ihn gegebenenfalls frühzeitig daran, damit Sie die Frist einhalten können. Falls er Ihnen die Bestätigung nicht gibt, winkt auch ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Es gibt bislang kein eindeutiges Gesetz darüber, ob ein Wohnungsgeber sich das Ausstellen der Bestätigung bezahlen lassen darf. In Einzelfällen wurde aber bereits dagegen entschieden, weil der Wohnungsgeber zur Ausstellung der Bestätigung gesetzlich verpflichtet ist.

Immobilieneigentümer übrigens, die fälschlicherweise eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, müssen mit hohen Strafen rechnen: Wer jemandem, der nicht in der bezeichneten Immobilie wohnt, eine solche Bestätigung ausstellt, kann mit bis zu 50.000 Euro zur Kasse gebeten werden.

Die Person des Wohnungsgebers

Nicht nur der Vermieter oder Sie selbst als Eigentümer können Wohnungsgeber sein, sondern auch

  • Beauftragte des Immobilienbesitzers,
  • Hauptmieter (im Falle einer Untermiete) und
  • Eltern (im Falle der Rückkehr ins Elternhaus).

In allen Fällen ist es nötig, dass neben Name und Adresse des Immobilieneigentümers auch Name und Anschrift des Wohnungsgebers genannt werden.

Wann Sie nicht Ihren Wohnsitz ummelden müssen

Es gibt laut Bundesmeldegesetz mehrere Ausnahmen von der Meldepflicht. Wenn Sie beispielsweise für längere Zeit in einer Reha oder in einem Krankenhaus sind, diese Einrichtungen also de facto Ihr Wohnsitz sind, müssen Sie sich nicht ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie nur für maximal sechs Monate in einer anderen Wohnung leben und danach an Ihre vorherige Adresse zurückkehren werden. Das kann beispielsweise während eines Praktikums der Fall sein.

Abmelden aus Deutschland

Wenn Sie aus Deutschland ins Ausland ziehen, reicht es nicht, dass Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden: Sie müssen Ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland aktiv abmelden. Lassen Sie sich damit nicht zu viel Zeit – auch hier sollten Sie spätestens zwei Wochen nach dem Auszug den Behördengang erledigt haben. Frühestens dürfen Sie die Abmeldung eine Woche vor dem Umzug vornehmen. Es bleibt Ihnen also nur ein relativ geringes Zeitfenster.

Fazit: Sie sollten stets zeitnah Ihren Wohnsitz ummelden

Bis zu zwei Wochen nach dem Umzug sollten Sie mit der Wohnungsgeberbestätigung auf dem Einwohnermeldeamt gewesen sein, um Ihren Wohnsitz umzumelden. Die Bestätigung erhalten Sie vom Wohnungsgeber. Dieser kann mit einem Bußgeld belegt werden, wenn er Ihnen die Wohnungsgeberbestätigung nicht gibt – ebenso wie Sie bei Überziehen der Frist. Wenn Sie in eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus kaufen und dort einziehen, sind Sie selbst der Wohnungsgeber. Eine Abmeldung Ihres alten Wohnsitzes ist nicht nötig, falls Sie in Deutschland bleiben. Gehen Sie ins Ausland, melden Sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt ab.

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