Lastenzuschuss: Wohngeld für Immobilieneigentümer

All jene, die zwar ein regelmäßiges Einkommen erzielen, davon aber nicht angemessen leben können, unterstützt der Staat mit Wohngeld. Das gilt für Mieter ebenso wie für Immobilieneigentümer. Letztere können beispielsweise einen Lastenzuschuss beantragen, wenn sich ihr Einkommen reduziert und sie aufgrund dessen die monatlichen Kreditraten nicht mehr alleine stemmen können.

Was ist der Lastenzuschuss für Eigentümer?

EIn Sparschwein mit Münzen, was ist der Lastenzuschuss?

Wer eine Immobilie kaufen will, macht sich zunächst an die Budgetplanung. Doch ein Immobilienkredit läuft meist über mehrere Jahrzehnte und leider entwickelt sich das Leben nicht immer so wie erhofft. Wenn Sie als Eigentümer eines Eigenheims etwa Ihren Job verlieren, die Arbeitsstunden reduzieren müssen oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sind, Ihre Kreditraten zu bezahlen, können Sie unter Umständen Wohngeld beantragen. Dieses dient gemäß Paragraf 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zur „wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“. Während Mieter diese Sozialleistung in Form eines Mietzuschusses erhalten, können Sie als Eigentümer vom sogenannten Lastenzuschuss profitieren.

Wer hat Anspruch auf den Lastenzuschuss?

Sie dürfen den Lastenzuschuss beantragen, wenn Sie einem der folgenden Personenkreise angehören:

  • Eigentümer einer Eigentumswohnung
  • Eigentümer eines Einfamilienhauses
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (mit mindestens 3 Wohnungen, wobei eine davon selbst genutzt werden muss)
  • Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Erbbauberechtigte
  • Inhaber von Dauerwohnrechten, Nießbrauchrechten und/oder Wohnrechten
  • Inhaber einer Stifts- oder Genossenschaftswohnung

Wichtig ist, dass die Immobilie von Ihnen selbst bewohnt sein muss. Besitzen Sie eine vermietete Eigentumswohnung, die Sie als Kapitalanlage erworben haben, so können Sie keinen Lastenzuschuss beantragen.

Wer hat keinen Anspruch auf den Lastenzuschuss?

Wenn Sie bereits andere Sozialleistungen beziehen, können Sie häufig nicht auch noch Wohngeld beantragen. So sind Sie nicht anspruchsberechtigt, wenn Sie eine der folgenden Leistungen in Anspruch nehmen:

  • ALG II (Hartz IV)
  • Sozialgeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Ausbildungsleistungen (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Bei diesen Leistungen handelt es sich zum großen Teil um sogenannte Transferleistungen, die bereits zu Wohnzwecken gedacht sind. Arbeitslosengeld I hingegen enthält keinen Wohnzuschuss, weshalb Sie als ALG-I-Empfänger Wohngeld beantragen können.

Wofür wird Lastenzuschuss gezahlt?

Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie den Lastenzuschuss explizit für Zahlungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Wohneigentum entstehen. So können Sie das Wohngeld für Eigentümer zur Zahlung der folgenden Posten verwenden:

  • Kreditzinsen
  • Tilgungsraten
  • Instandhaltungskosten
  • Instandsetzungskosten
  • Grundsteuerzahlungen
  • Versicherungsgebühren
  • Verwaltungskosten
  • Heizungskosten (Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten wird gesondert berechnet)

Kreditzinsen und Tilgungsraten können Sie sowohl für den ursprünglichen Immobilienkredit als auch für Modernisierungskredite vom Wohngeld bezahlen.

Einkommensgrenze für den Lastenzuschuss: Wie viel darf ich maximal verdienen?

Da sich Wohngeld an einkommensschwache Haushalte richtet, spielt Ihr Haushaltsbruttoeinkommen eine entscheidende Rolle dabei, ob Sie den Zuschuss erhalten oder nicht: So müssen Sie genug Einkommen erzielen, um Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst stemmen zu können. Es darf jedoch nicht so viel Einkommen sein, dass Sie davon auch Ihre Wohnkosten alleine zahlen könnten.

Die Einkommensgrenze ist dabei von 2 Faktoren abhängig:

  • Anzahl der anspruchsberechtigten Personen im Haushalt
  • Mietstufe

Wenn Sie Ihre Haushaltsgröße ermitteln, so dürfen Sie nur die anspruchsberechtigten Personen berücksichtigen. Bezieht Ihr Partner etwa eine Transferleistung wie Hartz IV, hat er keinen Anspruch auf Wohngeld. Auch wenn Sie zusammen in einem Haushalt leben, können Sie dann beim Wohngeldantrag nur eine Person angeben. Dasselbe würde beispielsweise auch gelten, wenn ein Kind bei Ihnen lebt, das gerade BAföG bezieht.

Die Mietstufe bezieht sich hingegen auf die Region, in der Ihr Eigenheim zu finden ist. Da Sie etwa in einer bayerischen Stadt wesentlich mehr für Wohnen ausgeben müssen als auf dem sächsischen Land, sieht das Wohngeldgesetz eine Staffelung vor. Insgesamt gibt es 7 Mietstufen: Da die Mieten – und entsprechend auch die Kreditbelastung – in einer teuren Großstadt wie München am höchsten sind, zählt diese zu Stufe VII. Hamburg gehört der Stufe VI an, während Berlin für eine Metropole noch einigermaßen bezahlbar ist und Stufe IV zugeordnet wird. Die sächsische Stadt Görlitz hingegen zählt zu Mietstufe I.

Beispiel 1: Sie leben mit Ihrer Frau im nordrhein-westfälischen Dorsten (Mietstufe III) und arbeiten beide im selben Unternehmen. Da Ihrem Arbeitgeber große Aufträge gestrichen wurden, müssen Sie beide auf Teilzeit reduzieren, was mit Einkommensverlusten eingeht. Bei einem 2-Personen-Haushalt in Mietstufe III dürfen Sie maximal 1.454 Euro pro Monat verdienen, um Lastenzuschuss beantragen zu können.

Beispiel 2: Sie sind das Oberhaupt einer fünfköpfigen Familie und wohnen in einer größeren Eigentumswohnung in München (Mietstufe VII). Leider läuft es beruflich nicht so wie erwartet, wodurch Ihr Immobilienkredit zur wahren Belastung wird. Um Wohngeld für Eigentümer beantragen zu können, dürften Sie bei dieser Konstellation monatlich maximal 2.850 Euro verdienen.

Wichtig:
Wenn Sie leicht über der Grenze liegen, sollten Sie unbedingt dennoch einen Wohngeldantrag stellen. Es gibt zahlreiche Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, pflegebedürftige Personen und Schwerbehinderte), die Ihr zu berücksichtigendes Einkommen mindern. Auch Werbungskosten sowie bestimmte Pauschalen werden noch abgezogen, sodass Sie mit etwas Glück die Einkommensgrenze unterschreiten. So wird das Einkommen etwa für jedes Haushaltsmitglied, das Einkommensteuer zahlt, pauschal um 10 Prozent reduziert. Zahlen die Personen darüber hinaus Sozialversicherungsbeiträge, winken sogar Pauschalabzüge in Höhe von 20 bis 30 Prozent.

Maximale Belastung für Eigentümer-Wohngeld

Lastenzuschuss können Sie nicht beantragen, wenn Ihre monatliche Belastung als unangemessen eingestuft wird. Gönnen Sie sich beispielsweise bei geringem Einkommen eine teure Luxuswohnung, so können Sie nicht darauf spekulieren, dass der Staat Ihnen später unter die Arme greift. Auch die maximale Belastung hängt wiederum von der Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie von der Mietstufe ab: Leben Sie etwa in einem 2-Personen-Haushalt in Mietstufe III, so darf Ihre Belastung nicht mehr als 530 Euro pro Monat betragen.

Lastenzuschuss berechnen: Wie hoch fällt mein Zuschuss aus?

Wie hoch Ihr Lastenzuschuss am Ende ausfällt, ist nur schwer vorherzusagen. Grundsätzlich hängt die Höhe der staatlichen Förderung von 3 Faktoren ab:

  • Anzahl der anspruchsberechtigten Haushaltsmitglieder
  • Haushaltseinkommen
  • Höhe der zuschussfähigen Belastung (z. B. Kreditraten)

Die Formel zur Berechnung ist äußerst komplex und meist wissen Antragsteller vorher nicht genau, wie viel Wohngeld sie am Ende bekommen. Am besten nutzen Sie einen der zahlreichen Wohngeldrechner, die kostenlos online zu finden sind. Tragen Sie hier Ihre Daten ein, um zu sehen, mit wie viel Wohngeld Sie grob rechnen können.

Beispiel: Eine dreiköpfige Familie aus Pforzheim (Mietstufe IV) zahlt den Kredit für ihr Eigenheim in monatlichen Raten von 700 Euro ab. Das Haushaltseinkommen beläuft sich auf 1.100 Euro. Unter diesen Voraussetzungen steht der Familie ein Lastenzuschuss in Höhe von rund 400 Euro pro Monat zu.

Heizkostenpauschale

Um die hohen Energiekosten im Rahmen der CO2-Abgabe abzufedern, enthält Wohngeld seit 2021 auch eine Heizkostenkomponente. So erhalten Sie einen zusätzlichen Betrag, um die Rechnungen für Gas, Heizöl und Co stemmen zu können. Der Heizkostenzuschuss richtet sich dabei ausschließlich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird pauschal ausgezahlt:

  • 1 Person: 14,40 €
  • 2 Personen: 18,60 €
  • 3 Personen: 22,22 €
  • 4 Personen: 25,80 €
  • 5 Personen: 29,40 €
  • Mehrbetrag für jede weitere Person: 3,60 €

So beantragen Sie den Lastenzuschuss

Wenn Sie das Wohngeld bei Eigentum beantragen wollen, so sollten Sie dies gut vorbereiten. Denn das zuständige Amt – meist das Wohngeldamt – möchte eine Reihe von Dokumenten und Nachweisen von Ihnen sehen. Diese Unterlagen benötigen Sie:

  • Ausgefüllter Wohngeldantrag
  • Gültiges Ausweisdokument
  • Meldebestätigung
  • Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber
  • Einkommensnachweise (z. B. Lohnabrechnungen)
  • Darlehensvertrag mit Angabe der monatlichen Belastung
  • Eigentümernachweis (z. B. Grundbuchauszug)

Darüber hinaus können je nach Situation eine Reihe weiterer Dokumente nötig sein, die Auskunft über Ihre finanzielle Lage geben. Dazu zählen unter anderem Nachweise hierüber:

  • Unterhaltspflichten
  • Kindergeldbezug
  • Elterngeldbezug
  • Vermögen und Kapitalerträge
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen

Haben Sie alle Unterlagen zusammengetragen und Ihren Antrag auf Lastenzuschuss eingereicht, wird dieser vom Wohngeldamt bearbeitet. Die Prüfung dauert je nach Behörde etwa 3 bis 6 Wochen. Im Anschluss erhalten Sie Ihren Wohngeldbescheid, aus dem auch die exakte Höhe Ihres Zuschusses hervorgeht.

Der Lastenzuschuss wird ab dem Monat der Antragstellung ausgezahlt und meist für 12 Monate bewilligt. Sind diese 12 Monate abgelaufen und hat sich Ihre Lage nicht geändert, müssen Sie einen Erneuerungsantrag stellen. Um keine Förderlücken zu riskieren, sollten Sie diesen etwa 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einreichen.

Mitteilungspflicht: Änderungen müssen gemeldet werden

Das Wohngeldamt behält Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben nicht kontinuierlich im Auge. Stattdessen sind Sie dazu verpflichtet, Änderungen umgehend zu melden. Haben Sie etwa eine Gehaltserhöhung erhalten oder konnten Sie ein Zimmer in Ihrer Wohnung untervermieten, so kann dies Ihren Wohngeldanspruch beeinflussen. Grundsätzlich greift die Mitteilungspflicht immer dann, wenn sich das Haushaltseinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht oder wenn die monatliche Belastung sich um mehr als 15 Prozent reduziert. Darüber hinaus müssen Sie auch allgemeine Veränderungen melden, etwa wenn ein Mitglied Ihres Haushalts ausgezogen ist oder Transferleistungen bezieht. Der Lastenzuschuss muss daraufhin neu berechnet werden. Teilen Sie derartige Änderungen nicht mit, droht ein hohes Bußgeld.

Tipp: Unbedingt melden sollten Sie auch, wenn Ihr Gehalt weiter gesunken ist oder wenn sich die monatliche Belastung erhöht hat. Denn grundsätzlich bleibt der Lastenzuschuss über den gesamten Bewilligungszeitraum konstant hoch. Benötigen Sie also mehr Geld – und sind Sie auch dazu berechtigt –, müssen Sie proaktiv einen Erhöhungsantrag stellen.

Fazit: Lastenzuschuss entlastet Geringverdiener-Haushalte mit Wohneigentum

Wenn Sie nicht in der Lage sind, die monatlichen Kosten, die mit Ihrem Wohneigentum einhergehen, alleine zu stemmen, können Sie einen Lastenzuschuss beantragen. Mit dieser Förderung können Sie Ihre Kreditraten, aber auch Neben- und Verwaltungskosten zahlen. Um anspruchsberechtigt zu sein, müssen Sie ein geringes Einkommen nachweisen können. Zusätzlich dürfen Sie keine Transferleistungen wie etwa ALG II oder Erwerbsminderungsrente beziehen. Die Höhe des Zuschusses hängt im Allgemeinen von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der monatlichen Realbelastung sowie Ihrer Wohngegend ab.

Bildnachweis: LookerStudio / Shutterstock.com

Nach oben scrollen