Barrierefreie Wohnung – was bedeutet das und welche Förderung gibt es?

Die Nachfrage nach barrierefreiem Wohnraum steigt, denn viele Menschen möchten trotz gesundheitlicher Einschränkungen selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben. Im Folgenden erfahren Sie, was Barrierefreiheit bedeutet, welche Fördermöglichkeiten es gibt und welcher Unterschied zum rollstuhlgerechten Wohnen besteht.

Was bedeutet barrierefreies Wohnen?

Ein Mensch im Rollstuhl, er benötigt eine barrierefreie Wohnung

In Paragraf 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist die Barrierefreiheit definiert. Welche baulichen Maßnahmen erforderlich sind, regelt die DIN 18040-2 für Wohnräume. Grundsätzlich sollen die gesetzlichen Vorgaben gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe und besondere Erschwernis bauliche Anlagen nutzen können.

Eine barrierefreie Wohnung ermöglicht also Betroffenen mit eingeschränkter Mobilität oder körperlicher Behinderung ein eigenständiges Leben. Die Wohnung wird so angepasst, dass diese Menschen sich leicht in ihrem Umfeld zurechtfinden und dort leben können.

Gut zu wissen: Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gilt die Barrierefreiheit nicht nur für den Wohnbereich, sondern unter anderem auch für Verkehrsmittel, Verwaltungsverfahren von Bundesbehörden, technische Gebrauchsgegenstände, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen wie Webseiten.

Was gilt als barrierefrei?

Die DIN-Norm macht konkrete Vorgaben bezüglich der Barrierefreiheit. Die folgende Checkliste zeigt einige Anforderungen der DIN 18040-2:

  • Hauseingänge: barrierefrei ohne Schwellen
  • Flure: mindestens 150 cm breit
  • Aufzüge: keine abwärts führenden Treppen gegenüber von Aufzugtüren, Maße Aufzugkabine: 110 cm x 140 cm, Tür mindestens 90 cm breit
  • Treppen mit geraden Läufen
  • Sanitärräume: Türen von außen entriegelbar, Duschplatz niveaugleich gestaltet, WC mit 20 cm Abstand zur Wand
  • Wohn- und Schlafräume sowie Küchen: Bewegungsfläche mindestens 120 cm entlang der einen und 90 cm entlang der anderen Bettseite, Bewegungsflächen vor sonstigen Möbeln mindestens 90 cm tief, vor Kücheneinrichtungen mindestens 120 cm tief
  • Fenster: mindestens ein Fenster in der Wohnung muss einen Blick aus sitzender Position in die Umgebung ermöglichen

Was ist der Unterschied zwischen barrierefrei und behindertengerecht?

Oftmals werden die Begriffe „barrierefrei“ und „behindertengerecht“ synonym verwendet. Die Bezeichnungen „behindertengerecht“ und „behindertenfreundlich“ werden im offiziellen Sprachgebrauch jedoch inzwischen vermieden. Die Zusammensetzung der Wörter könnte nahelegen, dass mobilitätseingeschränkte Menschen besondere Bedingungen oder Unterstützung benötigen. Grundsätzlich soll jedoch der Lebensraum für alle nutzbar gestaltet werden. Man spricht stattdessen eher von „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“, wobei eine barrierefreie Wohnung nicht unbedingt rollstuhlgerecht sein muss. Damit eine Wohnung auch mit einem Rollstuhl nutzbar ist, müssen nach der DIN-Norm zusätzliche Bedingungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem breitere Türen und spezielle Vorgaben für die Gestaltung von Sanitärräumen.

Folgende Tabelle zeigt einige Unterschiede zwischen barrierefreiem und rollstuhlgerechtem Wohnraum:

AusstattungsmerkmalBarrierefreies Bauen nach DIN 18040-2Anforderungen für rollstuhlgerechten Wohnraum
Bewegungsfläche vor Sanitärobjekten wie WC Waschtischen, Dusche und in der KücheMindestens 120 cm x 120 cmMindestens 150 cm x 150 cm
Tür zum Bad80 cm Durchgangsbreite, 2,05 m Durchgangshöhe90 cm Durchgangsbreite, 2,05 m Durchgangshöhe
WC20 cm zur Wand90 cm Bewegungsfläche auf einer Seite, 30 cm Abstand zur Wand, WC-Sitz 46 bis 48 cm, 70 cm tief, erreichbare Spülung, Toilettenpapierhalter und Rückenstütze mit Stützklappgriffen
WaschbeckenBeinfreiheit unter dem Tisch, Nutzung auch im Sitzen möglich, Spiegel mindestens 1 m hochWaschtisch maximal 80 cm hoch, unterfahrbar mit mindestens 55 cm Tiefe, Abstand der Armatur zum vorderen Rand maximal 40 cm
DuscheNiveaugleich zum Boden, rutschhemmender BelagDuschklappsitz, hochklappbare Stützgriffe, Einhebelduscharmatur

Wer hat Anspruch auf eine barrierefreie Wohnung?

Erschweren verschiedene Einschränkungen den Alltag oder besteht ein Pflegegrad, besteht die Möglichkeit, die eigene Wohnung durch einen Umbau barrierefrei zu gestalten. In einer Mietwohnung ist ein Umbau ohne Zustimmung des Vermieters nicht möglich. Als Mieter haben Sie jedoch nach Paragraf 554 Bürgerliches Gesetzbuch das Recht, das Einverständnis Ihres Vermieters zu fordern. Die Kosten des Umbaus gehen zulasten des Mieters, beim Auszug ist ein Rückbau der Maßnahmen erforderlich – auch diese Kosten übernimmt der Mieter. Wichtig ist, dass bei den geplanten Maßnahmen auch die Interessen des Vermieters und anderer Mitmieter zu berücksichtigen sind.

Gesetzlichen Vorgaben nach muss der Vermieter das Verbreitern von Türen oder den Einbau einer ebenerdigen Dusche dulden. Wollen Sie hingegen einen Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe einbauen, sind auch andere Bewohner betroffen. Unter Umständen würde ein Treppenlift einen Fluchtweg versperren oder andere Bewohner hätten nur noch einen erschwerten Zugang zu Kellerräumen. In diesen Fällen kann der Vermieter die vorgesehenen Maßnahmen ablehnen. Das gilt auch für den Fall, dass der Umbau den Wert der Immobilie mindern könnte.

Gut zu wissen: Der Vermieter darf für den später vorgesehenen Rückbau der Umbaumaßnahmen eine Kaution von Ihnen verlangen.

Wie kann man eine barrierefreie Wohnung bekommen?

Der barrierefreie Umbau des eigenen Zuhauses – sei es ein Eigenheim oder eine Mietwohnung – ist nur eine Möglichkeit. Alternativ können Sie sich auf dem Wohnungsmarkt nach einer barrierefreien Wohnung umschauen – das Angebot ist dabei regional sehr unterschiedlich. Nach barrierefreien und altersgerechten Wohnungen gibt es in der Regel eine sehr hohe Nachfrage.

Als Wohnungssuchender können Sie sich bei Wohlfahrtsverbänden oder Sozialhilfeträgern Hilfe suchen. Auch Pflegekassen und Seniorenberatungen informieren zu dem Thema.

Unter Umständen ist ein barrierefreier Neubau eine denkbare Alternative. Der Vorteil besteht darin, dass Sie als Bauherr in diesem Fall die Immobilie genau Ihren Vorstellungen entsprechend gestalten können. Wichtig ist eine gesicherte Finanzierung des Vorhabens.

Welche Förderung gibt es für einen barrierefreien Umbau?

Für einen barrierefreien Umbau oder Neubau gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten:

  • Pflegeversicherung: bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Voraussetzung ist ein bestehender Pflegegrad und der Nachweis über die Notwendigkeit des Vorhabens
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau: bis zu 50.000 Euro zinsgünstiger Kredit oder 6.250 Euro Zuschuss für Einzelmaßnahmen zur Barrierereduzierung im Programm „Altersgerecht Umbauen“, Voraussetzung ist die Beratung durch einen KfW-Spezialisten
  • Krankenkassen: Übernahme von Kosten für einzelne Hilfsmittel wie Installation von Stützklappgriffen am WC
  • Sozialhilfeträger: Kostenübernahme für erforderliche Umbaumaßnahmen, sofern andere Förderungen nicht möglich sind und Einkommen und Vermögen nicht ausreichen

Fazit: DIN-Norm regelt Anforderungen an barrierefreie Wohnung

Für die Barrierefreiheit einer Wohnung gibt es genaue gesetzliche Vorgaben. Soll der Wohnraum zudem rollstuhlgerecht sein, sind die Anforderungen höher. Die Nachfrage nach barrierefreien Wohnungen ist groß, sodass Sie als Eigentümer und Mieter rechtzeitig an einen geeigneten Umbau denken sollten.

Verschiedene Fördermöglichkeiten sorgen dafür, dass Sie auch gezielt Einzelmaßnahmen umsetzen können. Auf diese Weise können Sie beispielsweise Sanitärräume barrierefrei gestalten. Als Mieter haben Sie das Recht, von Ihrem Vermieter die Zustimmung zu den Maßnahmen zu verlangen, die Kosten dafür zahlen Sie jedoch selbst. Zudem kann der Eigentümer Sie zu einem Rückbau bei Auszug verpflichten.

Bildnachweis: VGstockstudio / Shutterstock.com

Nach oben scrollen