Pool auf dem Balkon oder im Garten – darf der Mieter das?

Im Sommer ist ein Pool zur Abkühlung ideal. Ob Sie als Mieter einen Pool im Garten oder auf dem Balkon aufstellen dürfen, welche gesetzlichen Regelungen gelten und welche Art von Pool erlaubt ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ein Pool im Garten, ist für Mieter ein Pool erlaubt?

Darf der Mieter im Garten oder auf dem Balkon einen Pool aufstellen?

Das Aufstellen eines Planschbeckens oder eines mobilen Pools in einem Gemeinschaftsgarten oder auf der Terrasse ist genehmigungsfrei, da es sich nicht um eine bauliche Veränderung handelt. Gerichte sehen die Becken als Spielgeräte an (Amtsgericht Kerpen Az. 20 C 443/01). Sofern Hausordnung oder Mietvertrag keine anderen Regelungen vorsehen, darf der Vermieter den Pool im Garten nicht verbieten. Wichtig ist, dass die weitere Nutzung des Gartens nicht behindert wird und andere Mieter nicht gestört werden.

Auch auf dem Balkon können Sie in der Regel ohne Probleme ein kleines Schwimmbecken aufstellen. Während ein kleiner Kinder-Pool unbedenklich ist, müssen Sie bei größeren Pools jedoch unbedingt die Traglast und die Statik beachten. Gerade bei kleinen, hohen Becken wie Whirlpools lastet sehr viel Gewicht auf geringer Fläche, was schlimmstenfalls zum Absturz des Balkons führen kann.

Beim Aufstellen des Pools auf dem Balkon sollten Sie darauf achten, dass andere Mieter nicht belästigt werden, weil beispielsweise das Wasser überläuft. Eine gute Idee ist eine Plane unter dem Pool. Auch die Bausubstanz des Hauses darf durch das Planschen nicht beschädigt werden.

Gut zu wissen: Ist es nach den Regelungen der Hausordnung oder des Mietvertrags ausdrücklich untersagt, einen Pool aufzustellen, ist der Sprung ins kühle Nass leider nicht möglich.

Welche Art von Pool ist erlaubt?

Grundsätzlich ist ein aufblasbares Becken leicht auf- und abzubauen, daher sollte das Aufstellen in der Regel unbedenklich möglich sein.

Unterschiedliche Gerichtsurteile gibt es bei der Größe der im Garten aufgestellten Pools. Einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2007 zufolge stellte ein Wohnungseigentümer auf der ihm zugewiesenen Sondernutzungsfläche einen Pool mit einem Durchmesser von 3,50 Metern auf. Ein anderer Mieteigentümer klagte, da dies den optischen Eindruck der gesamten Anlage verändere, und bekam Recht. Das Gericht bestätigte, dass der Garten wie ein Spielplatz wirke (KG Berlin Az. 24 W 5/07). Nicht nur Mieter, sondern auch Wohnungseigentümer sollten also bestenfalls vor dem Aufstellen eines Pools die Zustimmung der Nachbarn einholen.

Für einen fest verbauten Pool ist in den meisten Bundesländern ab einer Größe von 100 Kubikmetern eine Baugenehmigung erforderlich. Bei kleineren Pools muss unter Umständen eine Baumeldung erfolgen. Beim Aufstellen des Beckens sind die Grenzabstände einzuhalten. Planen Sie einen überdachten Pool, gilt das als Gebäude, daher ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Mieter, die einen fest verbauten Pool in ihrem Garten installieren möchten, benötigen in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters. Die Kosten für den Bau und die Unterhaltung des Pools sind vom Mieter zu tragen.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es für Pools im Garten und auf dem Balkon?

Wenn Sie einen Pool auf dem Balkon oder im Garten aufstellen, müssen Sie verschiedene Vorgaben berücksichtigen:

  • In der Hausordnung oder im Mietvertrag sind Ruhezeiten geregelt.
  • In vielen Gemeinden gelten Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr.
  • Bauordnungen regeln Abstände und Lärmgrenzwerte sowie Genehmigungspflichten.
  • Es gilt die Verkehrssicherungspflicht: Der Pool muss so gesichert werden, dass Dritte nicht zu Schaden kommen können.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn sich ein Dritter beim Aufstellen eines Pools nicht an geltende Regelungen hält?

Falls ein Mieter einen Pool aufstellt, obwohl das laut Hausordnung verboten ist, sich nicht an Ruhezeiten hält oder andere Mieter durch Lärm beeinträchtigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter abzumahnen.

In der Abmahnung sollte der Vermieter genau benennen, gegen welche Regelungen der betroffene Mieter verstößt und was künftig zu unterlassen ist. Dem Mieter wird eine bestimmte Frist eingeräumt, um sein Verhalten entsprechend anzupassen.

Ist eine Kündigung wegen eines Pools möglich?

Wer sich als Mieter wiederholt nicht an die Hausordnung hält und die Regelungen missachtet, riskiert schlimmstenfalls eine Kündigung. Ein Mieter, der sich weigert, einen Pool wieder abzubauen, obwohl dieser nicht gestattet ist, oder die Ruhezeiten der Hausordnung wiederholt nicht einhält, kann also durchaus eine Kündigung erhalten. Dabei gilt jedoch die Vorgabe, dass es sich um erhebliche Verstöße handeln muss. Wer sich zu einem solchen Schritt entscheidet, sollte idealerweise rechtlichen Beistand einholen.

Fazit: Vor der Poolaufstellung Hausordnung und Mietvertrag prüfen

Stehen keine anderslautenden Regeln in der Hausordnung oder im Mietvertrag, kann der Mieter einen Pool im Garten oder auf dem Balkon aufstellen, sofern es sich um ein Becken handelt, das den Charakter eines Spielgeräts hat. Wichtig ist, dass Nachbarn und andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss unbedingt die Verkehrssicherungspflicht beachtet werden. Kommt ein Dritter durch den Pool zu Schaden, ist der Mieter haftbar.

Bildnachweis: Kinek00 / Shutterstock.com

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