Katzen- und Hundehaltung in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

Ein Vierbeiner gehört für viele Menschen zur Familie. Doch wer zur Miete wohnt, sollte vor dem Einzug eines neuen Haustieres genau prüfen, was zum Thema Tierhaltung im Mietvertrag steht. Dabei wird zwischen verschiedenen Haustierarten unterschieden. Was laut Mietrecht in jedem Fall erlaubt ist, was der Vermieter in Sachen Haustieren reglementieren darf und was es besonders beim Thema Katzen- und Hundehaltung in der Mietwohnung zu beachten gibt, erfahren Sie hier. 

Haustiere im Mietrecht

Ein Hund und eine Katze sitzen auf einer Couch in einer Mietwohnung

Grundsätzlich ist im Mietrecht fixiert, dass der Vermieter Tierhaltung in der Mietwohnung nicht einfach pauschal verbieten darf. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind ungültig. Ob Haustiere in Mietwohnungen erlaubt sind, hängt vor allem von der Tierart ab. Das Mietrecht unterteilt Haustiere in Gruppen: Kleintiere, zu denen beispielsweise Hamster, Mäuse, Meerschweinchen, Fische oder Wellensittiche gehören, sowie eine zweite Gruppe, zu denen Katzen und Hunde zählen. Einen Sonderfall stellen Exoten und potenziell gefährliche Tiere dar.

Kleintiere in der Mietwohnung

Kleine Haustiere dürfen laut Mietrecht immer und ohne besondere Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden. Die Haltung fällt unter den „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache, da Kleintiere meist wenig Dreck und keinen Lärm machen und somit keine Nachbarn stören oder den Zustand der Wohnung beeinträchtigen.

Allerdings: Auch bei den Kleintieren gibt es Ausnahmen beziehungsweise immer wieder Streitfälle. Vor allem bei Ratten, Frettchen und Ziervögeln scheiden sich häufig die Geister, da sie gegebenenfalls für Ekel (bei den Nachbarn) sorgen, übermäßig viel Dreck verursachen oder mit ihrem lauten Gesang die Nachmittagsruhe stören.

Hund und Katze in der Mietwohnung

Beim sprichwörtlich besten Freund des Menschen und dem Stubentiger sind die Regeln nicht ganz so eindeutig. Das Mietrecht schreibt zur Katzen- und Hundehaltung zwar ebenfalls vor, dass die Haltung nicht generell verboten werden darf – dem Vermieter wird jedoch eine Einzelfallentscheidung eingeräumt. Heißt: Will ein Mieter mit Hund oder Katze einziehen oder sich ein neues Haustier zulegen, muss er dafür eine offizielle Genehmigung vom Vermieter einholen. Gemäß mehrerer Urteile vom BGH darf der Vermieter einen Antrag auf Haustierhaltung nur gut begründet ablehnen – beispielsweise, weil andere Mieter an einer Katzenhaarallergie leiden oder weil eine tiergerechte Haltung aufgrund einer zu kleinen Wohnung nicht möglich ist. Außerdem kann der Vermieter verlangen, dass der Katzen- oder Hundebesitzer eine Tierhaftpflichtversicherung abschließt, damit vom Haustier eventuell verursachte Schäden abgedeckt sind.

Gut zu wissen: Therapie- und Blindenhunde sind von den Einschränkungen ausgenommen. Sie dürfen auch ohne Genehmigung in die Mietwohnung einziehen – vorausgesetzt sie sind entsprechend zugelassen.

Sonderfälle bei der Haustierhaltung

Wie oben bereits beschrieben bilden Exoten und einige andere Tierarten Sonderfälle im Mietrecht. Reptilien, Gift- und Würgeschlangen, aber auch Vogelspinnen sind erlaubnispflichtig. Und nicht nur der Vermieter muss zustimmen: Besitzer müssen auch eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes einholen.

Wichtig: Auch sogenannte Listenhunden gehören zu den Sonderfällen, wobei sich die Liste mit den vermeintlich gefährlichen Hunderassen von Bundesland zu Bundesland etwas unterscheiden kann.

Was zur Tierhaltung im Mietvertrag außerdem geregelt werden darf

Vermieter dürfen im Mietvertrag beziehungsweise in der Hausordnung bestimmte Regeln vorgeben, an die sich Hunde- und Katzenhalter in der Mietwohnung halten müssen. Beispielsweise, dass Geruchs- und Lärmbelästigung vermieden wird oder dass der Einbau einer Katzenklappe in die Tür(en) der Mietwohnung (nicht) erlaubt ist.

Verstößt ein Mieter wiederholt gegen die Vorgaben – etwa weil der Hund in der Mietwohnung durchgehend bellt oder weil die Katze Wände im Treppenhaus immer wieder beschädigt –, kann der Vermieter eine einmal ausgesprochene Genehmigung zurücknehmen. Auch hier sieht das Mietrecht vor, dass die Rücknahme nur unter Angabe triftiger Gründe passieren darf.

Meist wird dem Katzen- oder Hundebesitzer dann eine Frist von einigen Wochen eingeräumt, um das Tier abzugeben. Eine Kündigung des Mietvertrages aufgrund eines Verstoßes ist hingegen unwahrscheinlich. Aber: Weigert sich der Mieter, den Hund oder die Katze abzugeben, ist eine Kündigung zulässig.

Gut zu wissen: Eine (eventuell sogar fristlose) Kündigung ist ebenfalls möglich, wenn Sie trotz Verbot beispielsweise einen Hund oder ein anderes Tier in der Mietwohnung halten.

Bildnachweis: New Africa / Shutterstock.com

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