Vorkaufsrechtsverzichtserklärung: Was es hier zu beachten gibt

Haben Sie als Mieter oder Erbe einer Immobilie das Vorkaufsrecht, sind Sie im Fall der Fälle nicht dazu verpflichtet, dieses auch auszuüben. Mit einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung geben Sie dieses Recht offiziell ab. Was Sie dabei beachten sollten.

Was ist die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung?

Eine Frau unterschreibt eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Bestimmte Personengruppen haben ein gesetzlich gesichertes Vorkaufsrecht für bestimmte Immobilien. Dies gilt zum Beispiel für den Mieter, dessen Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft werden soll, oder Personen innerhalb einer Erbengemeinschaft, wenn einer der Erben seinen Anteil an einer Immobilie verkaufen möchte. Wie das Vorkaufsrecht genau funktioniert und wer welche Rechte hat, haben wir in einem ausführlichen Ratgeber zum Thema Vorkaufsrecht für Sie zusammengefasst.

Will der Vorkaufsberechtige sein Recht nicht ausüben, kann er über seinen Verzicht mit einer schriftlichen Erklärung informieren. Online gibt es Vorkaufsrechtsverzichtserklärung-Muster beziehungsweise Vorlagen. Möchten Sie die Erklärung selbst formulieren, nennen Sie Ihre Verzichtsabsicht und wichtige Eckdaten zur Immobilie und dem vorliegenden Angebot. Auch das Verstreichenlassen einer vorgesehenen Rückmeldefrist gilt als offizieller Rücktritt von dem Vorkaufsrecht.

Gut zu wissen: Auch Gemeinden können vorkaufsberechtigt sein. Wollen diese ihr Recht nicht ausüben, wird ein sogenanntes Negativzeugnis (§ 28 Abs. 1 BauGB) ausgestellt.

Wichtige Fristen und Wissenswertes zum Ablauf bei der Verzichtserklärung

Der Verzicht auf ein Vorkaufsrecht kann erst ausgesprochen werden, wenn ein offizieller Kaufvertrag zwischen dem Immobilieneigentümer und einer dritten Person vorliegt. Im Vorwege auf das Vorkaufsrecht zu verzichten, ist nicht möglich. Wird Ihnen ein Kaufvertrag vorgelegt, haben Sie eine Frist von einem Monat, um eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung abzugeben oder aber Ihr Vorkaufsrecht in Anspruch zu nehmen.

Lassen Sie die Frist verstreichen oder geben die schriftliche Verzichtserklärung ab, erlischt Ihr Vorkaufsrecht komplett. Bedeutet: Kommt ein Verkauf im ersten Anlauf nicht zustande und der Immobilieneigentümer versucht zu einem späteren Zeitpunkt erneut, das Haus oder die Wohnung zu verkaufen, müssen Sie keine erneute Erklärung abgeben. Das Vorkaufsrecht ist durch Ihre ursprüngliche Verzichtserklärung bereits erloschen und der Immobilieneigentümer darf die Immobilie frei verkaufen.

Wichtig: Sind Sie als Vorkaufsberechtigter im Grundbuch einer Immobilie vermerkt, müssen Sie den Eintrag im Zuge des Verzichts auf ein Vorkaufsrecht löschen lassen. Den Antrag für die Löschungen können Sie laut Grundbuchordnung nur zusammen mit dem Immobilieneigentümer stellen. Beide Parteien müssen diesen unterschreiben und notariell beurkunden lassen oder Sie leisten die benötigte Unterschrift gemeinsam mit dem Eigentümer direkt im Amtsgericht. Für die Löschung des Eintrags werden Gebühren fällig, die sich aus dem Eintragungswert und einem fixen Satz der entsprechenden Gebührentabelle ergeben.

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