Ablösevereinbarung statt Abstandszahlung

Auch wenn in vielen Artikeln die Begriffe Abstandszahlung und Ablösevereinbarung synonym genutzt werden, handelt es sich um zwei ganz verschiedene Vorgänge: Die Abstandszahlung, die früher gang und gäbe war, ist heute nicht mehr üblich. Dabei handelt es sich um eine bestimmte Summe, die der Mieter vom Nachmieter erhält, wenn er die Wohnung bis zu einem bestimmten Datum räumt. Heute ist diese Zahlung unzulässig und wer sie bereits geleistet hat, darf sie sich zurückholen.

Umzugskosten statt Abstandszahlung

Verlässt ein Mieter die gemieteten Räume schon vor dem eigentlich vereinbarten Termin, damit der Nachmieter zu einem früheren Zeitpunkt als abgemacht einziehen kann, darf der Mieter keine Abstandszahlung mehr verlangen. Allerdings kann er im Vorfeld mit dem Nachmieter absprechen, dass dieser ihm die Umzugskosten ersetzt. Wichtig ist bei dieser Absprache, dass sie schriftlich festgehalten wird. Idealerweise zeigt der Mieter seinem Nachmieter einen Kostenvoranschlag des Umzugsunternehmens und beide verständigen sich auf die dort niedergeschriebene Summe. So weiß der Nachmieter, womit er rechnen muss. Wird der Umzug teurer als gedacht, muss er diese Extrakosten nicht auch noch übernehmen.

Kosten beim Vermieter geltend machen?

Wer lange in einer Mietwohnung gelebt hat, hat vielleicht auch ein paar größere Arbeiten durchgeführt oder durchführen lassen, welche die Qualität der Wohnung erhöhen. Dazu zählen etwa folgende:

  • Verlegen eines neuen Bodens
  • Sanieren des Badezimmers
  • Erneuerung der Heizung
  • Austauschen defekter Boiler

Haben Sie diese Arbeiten mit Erlaubnis Ihres Vermieters durchgeführt und hat er zu dem Zeitpunkt nicht dafür bezahlt, können Sie mit ihm über eine Ablösezahlung sprechen: Schließlich haben diese Arbeiten den Wert der Wohnung gesteigert.

Achtung: Ob Ihr Vermieter sich darauf einlässt oder nicht, ist seine Entscheidung – eine rechtliche Handhabe für Sie als Mieter gibt es nicht.

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Ablösevereinbarung über Möbel

Wenn Sie als Mieter Möbel in die Wohnung einbringen oder einbauen lassen, sind Sie dem Vermieter gegenüber verpflichtet, diese mit dem Ende des Mietverhältnisses wieder zu entfernen. Allerdings bringen Ihnen spezielle Einbaumöbel in anderen Wohnungen wenig, wenn sie nicht hineinpassen. Das gilt für Einbauküchen ebenso wie für Einbauschränke, die zum Beispiel an eine Dachschräge angepasst sind. Vielleicht möchten Sie auch die Lampen oder die Gardinenstangen nicht abnehmen? Das ist kein Problem, wenn der Nachmieter sich dazu bereit erklärt, sie zu übernehmen.

Sie müssen also weniger aus- und abbauen, aber natürlich hätten Sie gern auch einen kleinen finanziellen Beitrag. Schließlich haben Sie die Möbel und die anderen Einrichtungsgegenstände einmal bezahlt. Da Sie diese aber auch benutzt haben, dürfen Sie nicht einfach den Neupreis ansetzen. Stattdessen gilt der Zeitwert. Wird dieser um mehr als 50 Prozent überschritten, ist die Ablösevereinbarung unzulässig.

So berechnen Sie den Wert der Möbel

Eine Mieterin und ein Nachmieter beim Abschluss einer Ablösevereinbarung

Besonders häufig ist es die Küche, die in einer Wohnung verbleiben soll. Sie ist auch im Normalfall das teuerste Stück der Ablösevereinbarung. Hier ist es wichtig, den richtigen Zeitwert zu berechnen. Er hängt sowohl von der Nutzungsdauer als auch von der Qualität der Küche ab. Haben Sie eine sehr günstige Küche gekauft, verliert sie ihren Wert nach rund zehn Jahren. Bei einer qualitativ sehr hochwertigen, teuren Küche ist das erst nach 20 bis 25 Jahren der Fall.

Überlegen Sie, wann Sie die Küche gekauft haben: Im ersten Jahr nach dem Einbau verliert sie 24 Prozent ihres Wertes. Danach können Sie für jedes weitere Jahr vier Prozent vom Ursprungswert abziehen. Was bleibt, ist ihr Zeitwert. Diesen dürfen Sie etwas überschreiten, aber nicht zu sehr. Gehen Sie bei den anderen Möbeln ebenso vor, dann finden Sie einen angemessenen Preis für alles, was in der Wohnung verbleiben soll.

Der Nachmieter ist nicht zur Abnahme verpflichtet

Sie sollten allein deshalb den Ablösepreis nicht zu hoch ansetzen, weil der Nachmieter Ihnen nichts abkaufen muss. Das heißt, falls dieser an Ihren Möbeln kein Interesse hat, müssen Sie alles abbauen und die Wohnung so übergeben, wie Sie sie übernommen haben. Dann stehen Sie da mit einer Einbauküche, die nicht optimal in Ihre neue Wohnung passt und sich auch anderweitig nur schlecht verkaufen lässt. Finden Sie also am besten einen Mittelweg und schließen Sie einen Kompromiss, mit dem Sie und Ihr Nachmieter leben können.

Ablösevereinbarung für Möbel für den Nachmieter: Vorlage

Sie sollten immer auf Nummer sicher gehen und die Ablösevereinbarung schriftlich festhalten. Nur so können Sie verhindern, dass es im Zweifelsfall Probleme mit dem Nachmieter gibt. Das gilt übrigens sowohl, wenn Sie eine Wohnung mieten, als auch für Gewerbeimmobilien: Bei Letzteren können die Summen durchaus höher ausfallen und falls es zu Streitigkeiten kommt, sollten Sie vor Gericht immer durch einen Vertrag abgesichert sein. Sie können unser Ablösevertrag-Muster gratis nutzen:

Ablösevereinbarung für Einrichtungsgegenstände:

Die beiden Parteien

_________________________________

_________________________________

_________________________________

im Dokument Verkäufer genannt

und

_________________________________

_________________________________

_________________________________

im Dokument Käufer genannt

schließen die folgende Ablösevereinbarung:

§ 1. Der Verkäufer überlässt dem Käufer folgende Einrichtungsgegenstände:

  • Einbauküche (Hersteller und Baujahr: _____________________)
  • Bodenbelag (Hersteller und Verlegungsjahr: ______________________)
  • Lampe (Hersteller und Baujahr: _____________________________)
  • ________ (Hersteller und Baujahr: _______________________________)
  • ________ (Hersteller und Baujahr: __________________________)

§ 2. Der Kaufpreis für die aufgelisteten Einrichtungsgegenstände beträgt ________. Dieser Preis ist bis zum ________ auf das Verkäufer-Konto bei der __________________ (Name der Bank) (IBAN ________________, BIC ________________) zu zahlen. Falls gewünscht, kann der Käufer den Preis in ________ Raten jeweils zum Monatsbeginn zahlen, beginnend am ________. Der Kaufpreis wird in seiner Gesamtheit fällig, falls der Käufer mit der Ratenzahlung über eine Woche in Verzug gerät.

§ 3. Die Einrichtungsgegenstände verbleiben mit beidseitiger Billigung von Käufer und Verkäufer in der Wohnung ________________________.

§ 4. Der Verkäufer erklärt, dass er die Einrichtungsgegenstände in die Wohnung gebracht hat und gegenüber dem Vermieter der Wohnung zur Entfernung der Gegenstände verpflichtet ist. Auch die Durchführung von Schönheitsreparaturen oblag ihm während der Mietdauer. Der Käufer übernimmt die Verpflichtungen für die Zukunft.

§ 5. Mit der vollständigen Zahlung des Preises geht das Eigentum an den Einrichtungsgegenständen auf den Käufer über.

§ 6. Der Käufer weiß, dass die Einrichtungsgegenstände gebraucht sind und ohne Gewährleistung verkauft werden. Er konnte sie eingehend besichtigen. Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Verkäufers schließt keine Schadenersatzansprüche aus, ebenso etwaige Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben.

§ 7. Diese Vereinbarung wird erst wirksam, wenn der Mietvertrag über die in § 3 genannte Wohnung mit dem Käufer abgeschlossen ist.

§ 8. Zu dieser Vereinbarung gelten keine mündlichen Nebenabreden. Ergänzungen oder Änderungen müssen grundsätzlich in Schriftform abgefasst und von beiden Parteien unterschrieben werden.

_________________________

Ort und Datum

_________________________ _________________________
Verkäufer Käufer

Fazit: Für die Ablösevereinbarung angemessene Summe festsetzen

Stehen Sie vor dem Auszug aus Ihrer bisherigen Mietwohnung und würden Sie gern einen Teil Ihrer Möbel an den Nachmieter verkaufen, sollten Sie sorgfältig rechnen: Gerade bei Einbauküchen zeigen sich viele Mieter überrascht über den schnellen Wertverlust. Bedenken Sie, dass der Nachmieter gerade mit dem anstehenden Umzug auch einer großen finanziellen Belastung ausgesetzt ist und dass eine zu hohe Ablösesumme ihn abschrecken könnte, sodass er den Kauf der Möbel gänzlich ausschlägt. Damit Sie die Möbel nicht abbauen und abtransportieren müssen, um anderweitig einen Käufer zu finden oder sie gar einzulagern, sollten Sie einen moderaten Preis festsetzen. Bleiben Sie für Verhandlungen offen und denken Sie stets daran, die Vereinbarung in schriftlicher Form festzuhalten, um sich im Streitfall abzusichern. Eine Abstandszahlung an den Vormieter, wenn er früher auszieht, ist heutzutage nicht mehr zulässig.

Bildnachweis: Antonio Guillem / Shutterstock.com

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