Feuerstättenschau – wenn der Schornsteinfeger kommt

Die regelmäßige Feuerstättenschau ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient dazu, etwaige Mängel oder Gefahrenherde in Heizungsanlagen frühzeitig zu finden und abzustellen. Auf diese Weise lassen sich Wohnungs- und Hausbrände vermeiden und der sichere Betrieb der Heizung gewährleisten.

Das passiert bei der Feuerstättenschau

Der Bezirksschornsteinfeger kommt ins Haus und begutachtet alle vorhandenen Feuerungsanlagen – auch solche, die nur selten oder gar nicht mehr genutzt werden. Die Inspektion umfasst

  • Heizungsanlagen samt Brennstoffversorgung und Aufstellraum
  • Kachelöfen und Kamine samt Vorleger
  • Rohre für Abgas und Rauch
  • Lüftungsanlagen
  • Schornsteine
  • Abstände der Feuerungsanlagen zu brennbaren Baustoffen
  • Staubemissionen
  • das Alter der Heizung

Im Anschluss an die sorgfältige Überprüfung stellt der Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid aus.

Der Feuerstättenbescheid

Im Feuerstättenbescheid wird das Ergebnis der Feuerstättenschau festgehalten. Er enthält eine Tabelle, der Sie entnehmen können, welche Wartungsarbeiten, Messungen und Überprüfungen in welchen Abständen und an welchen Teilen der Feuerungsanlagen durchgeführt werden müssen. Er erklärt außerdem, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht.

Feuerstättenschau: Wie oft ist sie nötig?

Es ist vorgeschrieben, dass die Feuerstättenschau mindestens zwei Mal in sieben Jahren durchgeführt werden muss. Handelt es sich um regelmäßig vorgesehene Termine, müssen jeweils mindestens drei Jahre dazwischen liegen. Allerdings gibt es auch andere Situationen, in denen der Bezirksschornsteinfeger gerufen werden muss, etwa

  • die Neuinstallation einer Heizung, eines Ofens oder eines Kamins
  • die tägliche Nutzung eines Ofens, der zuvor nur selten befeuert wurde

Wer muss sich um die Feuerstättenschau kümmern?

Ein Schornsteinfeger geht auf dem Dach seiner Arbeit nach, der Feuerstättenschau

Der Hausbesitzer ist derjenige, der für die fristgerechte Durchführung der Feuerstättenschau verantwortlich ist. Das gilt unabhängig davon, ob er das Haus selbst bewohnt oder es vermietet. In vielen Fällen meldet sich bei einem Versäumnis der Bezirksschornsteinfeger mit einem Hinweis. Allerdings ist er auch verpflichtet, das Versäumnis der Terminvereinbarung an die zuständigen Behörden zu melden. Diese können ein Bußgeld verhängen und die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lassen. Daher ist es wichtig, die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten.

Einige Aufgaben darf nur der Bezirksschornsteinfeger erledigen

Es gibt in jedem Bezirk einen Bezirksschornsteinfeger, aber auch oft mehrere freiberufliche Anbieter. Wenn Sie möchten, können Sie die im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Maßnahmen von freiberuflichen Schornsteinfegern durchführen lassen. Diese geben Ihnen nach dem Termin eine Bestätigung über die durchgeführten Maßnahmen, die Sie wiederum an den Bezirksschornsteinfeger schicken.

Alternativ können Sie die Maßnahmen auch vom Bezirksschornsteinfeger selbst durchführen lassen. Dadurch haben Sie weniger Aufwand: Sie müssen keine Bescheinigungen verschicken und die Termine für die Feuerstättenschau können Sie mit den Wartungsarbeiten zusammenlegen. Häufig liegen die Kosten für freiberufliche Schornsteinfeger etwas unter denen für den Bezirksschornsteinfeger. Ein Preisvergleich kann sich also lohnen.

Es gibt jedoch diverse „hoheitliche Aufgaben“, die allein der Bezirksschornsteinfeger durchführen darf. Dazu zählen

  • die Feuerstättenschau samt Ausstellen des Feuerstättenbescheids
  • die Überprüfung neu errichteter Schornsteine
  • die Abnahme neu installierter Heizungen
  • die Abnahme neu eingebauter Kaminöfen
  • die Überprüfung eventueller unangemeldeter Feuerstellen

Wie oft kommt der Schornsteinfeger?

Manche der Maßnahmen, die im Feuerstättenbescheid festgelegt werden, sollten im jährlichen Turnus durchgeführt werden. Das heißt, dass (je nachdem, welche Heizungsanlagen installiert sind) einmal im Jahr der Schornsteinfeger die Wohnung betreten muss. Nicht jedem Mieter ist das recht, zumal viele Menschen an den angekündigten Terminen arbeiten müssen. Der Mieter muss zwar nicht aktiv einen Termin mit dem Schornsteinfeger vereinbaren. Jedoch ist es seine Pflicht, dem Schornsteinfeger den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Grund: Die durchgeführten Arbeiten zählen zu den gesetzlich vorgeschriebenen Erhaltungsmaßnahmen, die der Vermieter durchführen lassen muss.

Der Schornsteinfeger kündigt sein Erscheinen im Vorfeld an. Gesetzlich gesehen muss er das mindestens fünf Werktage vor dem Termin tun. Die meisten Schornsteinfeger nutzen aber eine Frist von mindestens zwei Wochen oder mehr, damit sich die Bewohner des Hauses darauf einstellen können.

Schornsteinfeger verpasst – und nun?

Waren Sie beispielsweise im Urlaub oder auf Geschäftsreise und haben deshalb den Schornsteinfeger verpasst, melden Sie sich so schnell wie möglich bei ihm. Sie können einen weiteren Termin vereinbaren. Sehen Sie die Ankündigung und wissen bereits, dass Sie an diesem Tag nicht vor Ort sein können, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  • Sie rufen beim Schornsteinfeger an und vereinbaren einen Alternativtermin,
  • Sie bitten einen Freund oder ein Familienmitglied, am angekündigten Datum den Schornsteinfeger in Ihre Wohnung zu lassen oder
  • Sie geben Ihren Zweitschlüssel einem Nachbarn.

Im Normalfall entstehen Ihnen aus einer Terminverschiebung keine Zusatzkosten. Melden Sie sich aber so früh wie möglich, damit der Schornsteinfeger disponieren kann.

Schornsteinfeger: Kosten dürfen umgelegt werden

Die Kosten, die bei einer Feuerstättenschau und durch die notwendigen Maßnahmen entstehen, hängen von verschiedenen Faktoren ab. Einerseits unterscheiden sie sich von Bundesland zu Bundesland ein wenig, andererseits spielt auch die Situation vor Ort eine Rolle: Wie groß sind die Heizungsanlagen, wie viele Geräte, Feuerstellen, Lüftungsanlagen, Rohre und Schornsteine gilt es zu inspizieren?

Wie sich die Kosten zusammensetzen, lässt sich der Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundestags entnehmen. Für den Feuerstättenbescheid allein hingegen lassen sich die Kosten relativ genau eingrenzen: Sie liegen zumeist zwischen 10 und 30 Euro. Der Vermieter darf die Kosten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Fazit: Feuerstättenschau ist Pflicht

Jeder Hauseigentümer muss innerhalb von sieben Jahren mindestens zwei Mal eine Feuerstättenschau vom Bezirksschornsteinfeger durchführen lassen. Zusätzliche Termine entstehen durch wesentliche Änderungen an den Feuerstätten beziehungsweise ihrer Nutzung. Einmal jährlich sind Mieter verpflichtet, den Schornsteinfeger nach Ankündigung des Termins zu Wartungsarbeiten in ihre Wohnungen zu lassen. Welche Maßnahmen bei diesen Terminen durchgeführt werden müssen, steht im Feuerstättenbescheid. Die Kosten für den Schornsteinfeger hängen von diversen Faktoren ab. Der Vermieter darf sie als Nebenkosten auf die Mieter umlegen.

Bildnachweis: Artem Rumyantsev / Shutterstock.com

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