Wohnung als Ferienwohnung vermieten: Was ist zu beachten?

Wenn Sie Ihre eigene Wohnung als Ferienwohnung vermieten möchten, haben Sie grundsätzlich das Recht dazu. Allerdings gibt es Ausnahmen. Zudem sollten Sie verschiedene Dinge beachten, ehe Sie vorübergehend andere Leute in Ihre Wohnung lassen.

Wohnung als Ferienwohnung vermieten – die rechtliche Seite

Innenansicht einer modernen Wohnung

Es war lange strittig, ob Wohnungsbesitzer ihre Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermieten dürfen. 2010 aber hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die zeitweilige Vermietung grundsätzlich zulässig ist. Das setzt allerdings voraus, dass in der Teilungserklärung mit den anderen Wohnungsbesitzern im Haus diese Vermietung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Es kommt auf die Formulierung an

Manche Teilungserklärungen verbieten jede gewerbliche Nutzung der Wohnung. Davon ist aber die zeitweilige Vermietung nicht betroffen: Solange die Vermietung nicht Ihre Haupteinnahmequelle ist, mehrere Wohnungen betrifft und von Ihnen beworben wird, handelt es sich nicht um ein Gewerbe, sondern um eine private Vermögensverwaltung. Eine Nutzungsänderung zur Ferienwohnung ist also unnötig und Sie müssen auch nirgends Ihre Wohnung als Ferienwohnung anmelden.

Regionale Verbote sind möglich

Ist in der Teilungserklärung die Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung nicht verboten, sollten Sie sich an Ihre Gemeinde wenden und nachfragen. In manchen Städten oder Kommunen ist es untersagt, seine Wohnung als Ferienwohnung zu vermieten; man spricht vom Zweckentfremdungsverbot. Da hier Bußgelder fällig werden können, sollten Sie sich genau erkundigen.

Die Wohnung muss weiterhin Ihr Hauptwohnsitz sein

Sie selbst bleiben in der Wohnung wohnen, sie ist Ihr Hauptwohnsitz. Sie vermieten sie also zum Beispiel nur, wenn Sie selbst Urlaub machen oder auf Geschäftsreise sind. Möchten Sie hingegen Ihre Wohnung komplett in eine Ferienwohnung umwandeln, greifen andere Regelungen.

Was müssen die anderen Wohnungsbesitzer hinnehmen?

Nicht jeder Nachbar ist begeistert von der Idee, dass häufig wechselnde Fremde nebenan wohnen. Solange Ihre Mieter jedoch die anderen Hausbewohner nicht stören, dürfen Sie Ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten. Es ist für die anderen Wohnungsbesitzer allerdings möglich, einen Unterlassungsanspruch zu bewirken bei

  • Lärmbelästigung
  • Verschmutzung des Treppenhauses
  • rücksichtslosem Verhalten seitens der Urlauber

Es ist auch möglich, dass die anderen Wohnungsbesitzer im Haus eine Änderung der Teilungserklärung vornehmen. Dafür muss allerdings ein einstimmiger Beschluss gefällt werden.

Tipps zum Vermieten der Wohnung als Ferienwohnung

Haben Sie die Teilungserklärung konsultiert und bei Ihrer Gemeinde oder Kommune nachgefragt, ob Sie Ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten dürfen, sollten Sie mit Ihren Nachbarn sprechen. Es ist immer höflicher und sorgt für weniger Ärger, wenn Sie das Thema im Vorfeld anschneiden. Sie können Ihren Nachbarn erklären, wie lange und an wen Sie Ihre Wohnung vermieten möchten, um eventuelle Bedenken im Vorfeld zu zerstreuen.

Bei der Auswahl der Urlauber sollten Sie ebenfalls Ihre Nachbarn im Hinterkopf behalten: Sie selbst bekommen nichts davon mit, wenn eine Gruppe feierwütiger junger Leute in Ihrer Abwesenheit die Nacht zum Tag macht. Ihre Nachbarn hingegen wird das sehr stören und so etwas kann das nachbarschaftliche Verhältnis empfindlich stören. Es ist daher für alle Beteiligten das Beste, wenn Sie Mieter auswählen, die aller Wahrscheinlichkeit nach ruhig und sauber sind und Ihre Nachbarn nicht belästigen. Bei ihnen ist auch das Risiko geringer, dass sie Ihre Wohnung nicht pfleglich behandeln.

Dürfen Mieter ihre Mietwohnung als Ferienwohnung anbieten?

Falls Sie selbst zur Miete wohnen und Ihre (Miet-)Wohnung als Ferienwohnung vermieten möchten, ist das theoretisch möglich. Das gilt zumindest, solange die Vermietung nicht grundsätzlich im Mietvertrag ausgeschlossen wird. Auf jeden Fall müssen Sie sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und ihn um Erlaubnis fragen.

Fazit: Vorausschauend die Wohnung als Ferienwohnung vermieten

Haben Sie festgestellt, ob die Vermietung Ihrer Wohnung als Ferienwohnung in Ihrem Haus grundsätzlich erlaubt ist, prüfen Sie die rechtliche Lage in der Gemeinde oder Kommune. Wenn nichts dagegenspricht, dürfen Sie Ihre Wohnung vermieten. Es ist nicht rechtlich festgelegt, aber dringend angeraten, dass Sie vorher mit Ihren Nachbarn über Ihre Pläne sprechen. Nur so können Sie sichergehen, dass sie Ihnen keine Probleme bereiten werden. Außerdem wahren Sie auf diese Weise ein angenehmes Miteinander im Haus. Auch bei der Auswahl der Mieter sollten Sie Sorgfalt walten lassen. Schließlich möchten Sie nicht nach Ihrem eigenen Urlaub in ein totales Chaos zurückkehren und sich als erstes Beschwerden Ihrer wütenden Nachbarn anhören müssen.

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