Nachlass regeln per Teilungsanordnung

Wird ein Nachlass aufgeteilt, sind Streitigkeiten unter Erben leider keine Seltenheit. Der Erblasser kann solchen Auseinandersetzungen vorbeugen, indem er eine Teilungsanordnung in sein Testament einbaut. Was darunter zu verstehen ist und was beachtet werden muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ein älterer Mann setzt ein Schreiben auf, was ist die Teilungsanordnung?

Der Zweck einer Teilungsanordnung

Hat ein Verstorbener kein Testament aufgesetzt, geht der Nachlass zu gleichen Teilen an die Erben über. Das klingt zunächst unproblematisch, führt aber häufig zu Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft. Ohne entsprechende Erklärung hat keiner der Beteiligten Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand. Stattdessen müssen sich die Erben einigen, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Finden sie keinen Konsens, kommt es im ungünstigsten Fall zu einer öffentlichen Versteigerung. Oftmals werden dabei Vermögensgegenstände unter ihrem eigentlichen Wert veräußert.

Aber auch wenn sich die Erben einig sind, können sie vor Herausforderungen stehen. So lässt sich oft der Verkauf einer Immobilie nicht vermeiden, um den Erlös gleichmäßig aufzuteilen. Mit einer Teilungsanordnung hat der Erblasser die Möglichkeit, schon vorab klare Verhältnisse zu schaffen. Die rechtliche Grundlage bildet Paragraf 2048 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser erlaubt es, einzelnen Erben bestimmte Vermögenswerte zuzuweisen. Eine Teilungsanordnung soll davor schützen, dass ein Nachlass zerstückelt wird.

Gemäß Paragraf 2048 BGB könnte der Erblasser beispielsweise festlegen, dass sein Haus an das jüngste seiner 3 Kinder übergeht. Dieses Kind erlangt daraufhin das Recht auf die Immobilie und hat gegenüber seinen beiden Geschwistern einen Anspruch darauf.

Das ist bei einer Teilungsanordnung zu berücksichtigen

Der Erblasser muss bei seiner Teilungsanordnung darauf achten, dass keiner der Erben weniger erhält, als es die entsprechende Erbquote im Testament vorgibt. Andernfalls hat der Benachteiligte das Recht, von den Miterben einen Zusatzpflichtteil einzufordern.

Bleiben wir beim Beispiel mit der Immobilie, um den Sachverhalt greifbarer zu machen. Ein Erblasser bestimmt über die Teilungsanordnung in seinem Testament, dass das jüngste seiner Kinder sein Haus im Wert von 350.000 Euro erhält. Das älteste Kind erbt sein Aktiendepot im Wert von 125.000 Euro, das mittlere seine Kunstsammlung ebenfalls im Wert von 125.000 Euro.

Der Gesamtwert des Nachlasses beträgt damit 600.000 Euro. Jedem der 3 Kinder würden 200.000 Euro zustehen, da jedes den gleichen Erbanspruch hat. Eine klassische Teilungsanordnung regelt nur die Zuordnung von Vermögensgegenständen, sie enthält keine Angaben zu einem Wertausgleich. Auf diesen müssen sich die Geschwister verständigen. Im genannten Beispiel hat das jüngste Kind mit der Immobilie einen Vorteil und muss den beiden Miterben einen Wertausgleich in Höhe von jeweils 75.000 Euro zahlen. Sollte sich ein Erbe weigern, eine solche Ausgleichszahlung zu leisten, erlischt sein alleiniger Anspruch auf den Vermögensgegenstand. Damit verliert in der Konsequenz auch die Teilungsanordnung ihre Gültigkeit.

Ein Wertausgleich gestaltet sich unkompliziert, wenn es um Barvermögen geht. Geldbeträge sind leicht teilbar. Anders verhält es sich bei Immobilien. Hier gibt es gleich 2 kritische Punkte. Zum einen muss der Wert des Objekts ermittelt werden. Es reicht nicht aus, wenn der Erblasser diesen schätzungsweise im Testament vermerkt. Stattdessen wird ein Sachverständiger benötigt, der die Vermögenswerte bestimmt – diese Leistung ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Zum anderen steht der Bevorteilte vor der Frage, wie er die Summe für die Ausgleichszahlungen aufbringen soll. Denkbar ist, dass er dafür auf sein Privatvermögen zurückgreift. Reicht das nicht aus, ist er womöglich doch dazu angehalten, die Immobilie zu veräußern oder ein Darlehen aufzunehmen. Ein solches Szenario lässt sich jedoch auch vermeiden, indem sich der Erblasser für eine Teilungsanordnung ohne Wertausgleich entscheidet.

Teilungsanordnung ohne Wertausgleich: das Vorausvermächtnis

Eine klassische Teilungsanordnung verlangt stets nach einem Wertausgleich. Der Erblasser darf in seinem Testament aber auch festlegen, dass dieser entfallen soll. Dann wird nicht mehr von einer Teilungsanordnung, sondern von einem Vorausvermächtnis gesprochen: Einer oder mehrere Erben erhalten schon vor der Aufteilung des Nachlasses den Anspruch auf einen Vermögensgegenstand.

Für das Beispiel mit der Immobilie heißt das: Mit einem Vorausvermächtnis könnte der Erblasser bestimmen, dass dem jüngsten Kind das Objekt zugeteilt wird und es keinen Ausgleich gegenüber seinen Geschwistern leisten muss. Das Haus zählt dadurch nicht zum restlichen Nachlass, der dann gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt wird. Somit ist das jüngste Kind im Vorteil. Das mag ungerecht erscheinen, hat jedoch auch Vorteile:

  • Der Verkauf des Vermögenswertes für Ausgleichszahlungen ist nicht erforderlich.
  • Es wird kein Sachverständiger für die Wertermittlung benötigt.
  • Eindeutige Vorgaben des Erblassers verringern das Streitpotenzial in der Erbengemeinschaft.

Gut zu wissen:
Damit die Zuteilung wirksam wird, muss der Erblasser in seinem Testament darauf hinweisen, dass es sich um ein Vorausvermächtnis handelt. Alternativ dazu kann er formulieren, dass kein Wertausgleich vorgesehen ist. Es empfiehlt sich, die Vorgaben von einem Anwalt für Erbrecht prüfen zu lassen.

So wird die Teilungsanordnung durchgesetzt

Eine Teilungsanordnung ist nicht zwingendermaßen bindend. Hat der Erblasser damit primär das Ziel verfolgt, Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, können sich diese auch über die Bestimmungen hinwegsetzen, sofern sie sich einig sind. Sie dürfen demnach selbst entscheiden, wie sie den Nachlass aufteilen.

Eine Teilungsanordnung im Testament garantiert dem Erblasser also nicht, dass diese umgesetzt wird. Dafür sind zusätzliche Bestimmungen notwendig. Gängig ist es, einen Testamentsvollstrecker zu beauftragen. Er kontrolliert, dass der Nachlass exakt nach dem Willen des Verstorbenen aufgeteilt wird. Dadurch lassen sich ebenfalls Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft verhindern.

Gut zu wissen:
Als Testamentsvollstrecker kann der Erblasser jede beliebige Vertrauensperson bestimmen. Der Beauftragte ist jedoch nicht verpflichtet, diese Rolle zu übernehmen. Deswegen sollte sein Einverständnis unbedingt im Vorfeld eingeholt werden.

Fazit: Teilungsanordnung ist bei Immobilien nicht immer die beste Wahl

Die Teilungsanordnung nach Paragraf 2048 BGB ist ein geeignetes Instrument, um Auseinandersetzungen zwischen den Erben zu vermeiden. Sind sich diese untereinander einig, dürfen sie sich auch über die Bestimmungen hinwegsetzen. Verbindlich werden die Vorgaben des Erblassers erst, wenn er zur Durchsetzung einen Testamentsvollstrecker einsetzt.

Eine Teilungsanordnung garantiert nicht, dass eine Immobilie in der Hand eines Erben bleibt. Muss er Ausgleichszahlungen an die Miterben leisten, benötigt er Geld. Reicht sein Privatvermögen dafür nicht aus und beansprucht er keinen Kredit, bleibt ihm nur der Verkauf des Objekts. Daher empfiehlt sich das Vorausvermächtnis als Alternative, da es keinen Wertausgleich vorsieht.

Bildnachweis: MilanMarkovic78 / Shutterstock.com

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