Maklerhaftung – das sind die Regeln

Als Immobilienmakler unterstützen Sie Ihre Kunden bei verschiedenen Immobiliengeschäften. Bei den Vertragsabschlüssen geht es um hohe Summen, ein Fehler hat also unter Umständen teure Auswirkungen. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Maklerhaftung, wie Sie sich als Makler absichern und in welchen Fällen Sie haftbar gemacht werden können.

Ein Makler präsentiert eine Immobilie, was ist Maklerhaftung?

Was ist die Maklerhaftung?

Als Immobilienmakler sind Sie maßgeblich am Zustandekommen eines Immobilienkaufvertrags beteiligt. Wichtig ist, dass Sie im Rahmen der bestehenden Aufklärungspflicht alle Informationen weiterleiten, die für den Auftraggeber von Belang sind. Sie dürfen keine wesentlichen Angaben verschweigen und müssen diese auch ohne Nachfrage mitteilen. Bei den Auskünften können Sie auf die Angaben Ihres Kunden zurückgreifen und sind nicht verpflichtet, diese Informationen zu überprüfen. Bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht können Sie als Makler haftbar gemacht werden. Grundlage für diese Praxis sind verschiedene Gerichtsurteile. Auch der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrmals mit der Maklerhaftung beschäftigt.

In welchen Fällen kann der Immobilienmakler haftbar gemacht werden?

Wie aus den Paragrafen 434 und 435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hervorgeht, ist eine Immobilie sach- und rechtsmängelfrei an den Käufer zu übergeben. Wichtig ist also, dem Käufer etwaige Mängel vor Unterzeichnung des Kaufvertrags aufzuzeigen.

Verschiedene Fälle sind denkbar, in denen Käufer oder Verkäufer sich auf die Haftung des Maklers berufen könnten:

  • Sie verschweigen eine vertragsentscheidende Information wie einen Mangel, der Ihnen bekannt ist.
  • Sie vermitteln dem Käufer eine nicht zutreffende Vorstellung vom Kaufobjekt.
  • Sie machen Angaben, die falsch oder unvollständig sind.
  • Aufgrund Ihrer Kenntnisse vermuten Sie einen Mangel oder zweifeln eine Angabe des Verkäufers an, teilen dies dem Käufer jedoch nicht mit.
  • Sie verschweigen dem Verkäufer das Kaufangebot eines Interessenten.
  • Sie bemerken, dass der Käufer von einer falschen Vorstellung die Immobilie betreffend ausgeht, klären das aber nicht auf.

Wie kann der Makler Haftungsansprüchen vorbeugen?

Idealerweise geben Sie nur sichere Auskünfte, die durch entsprechende Fakten zu belegen sind. Vorsicht ist geboten bei steuerlichen oder rechtlichen Aussagen. Bei den Angaben im Exposé sollten Sie die Informationen des Verkäufers verwenden und darauf verzichten, selbst weitere Auskünfte hinzuzufügen. Eine gute Idee ist es, den im Exposé enthaltenen Grundriss vom Verkäufer unterzeichnen zu lassen. Zusätzlich empfiehlt sich die Aufnahme eines Haftungsausschlusses in das Exposé und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Maklervertrag. Schon ein schriftlicher Hinweis darauf, dass alle Angaben vom Verkäufer stammen und Sie diese nicht überprüft haben, bietet in vielen Fällen Schutz vor einem Rechtsstreit.

Gut zu wissen: Als Makler haben Sie eine Korrekturpflicht: Erfahren Sie, dass eine bisher gemachte Angabe unrichtig ist, müssen Sie das den Kunden unverzüglich mitteilen.

Fazit: Wegen der Maklerhaftung unklare Angaben am besten vermeiden

Bevor sie eine Kaufentscheidung treffen, haben Interessenten vielfältige Fragen zur Immobilie. Als Makler sollten Sie sich an die Fakten halten und keinesfalls Vermutungen anstellen, auf die sich der Kunde später berufen könnte. Halten Sie sich an die Angaben des Verkäufers, sind Sie – sofern diese plausibel erscheinen – auf der sicheren Seite. Kommen Ihnen die Informationen aufgrund Ihrer Fachkompetenz jedoch unrichtig vor, sollten Sie diese überprüfen. Wichtig ist zudem ein Haftungsausschluss, den Sie in den Maklervertrag, das Exposé und die AGB aufnehmen sollten.

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